Deine Steuerschuld um bis zu 4.000 Euro senken
Die Steuererklärung für das Jahr 2020 wird bald fällig. Mit unseren Tipps kannst Du bis zu 4.000 Euro sparen. Informiere Dich jetzt ausführlich mit unserem Ratgeber.
Abgabetermin für Deine Steuererklärung 2020
Seit 2017 ist das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens in Kraft. Mit ihm wurden unter anderem die Fristen für die Abgabe der Steuererklärung neu geregelt. Seitdem – also erstmals für die Einkommensteuererklärung 2018 – wurde die Frist zur Abgabe der Steuererklärung um zwei Monate verlängert. Wer die Formulare selbst ausfüllt, muss sie künftig erst Ende Juli einreichen. Der letztmögliche Abgabetermin für die Steuererklärung 2020 ist daher der 31.07.2021. Nimmst Du die Dienste eines Steuerberaters oder Lohnsteuerhilfevereins in Anspruch, verlängert sich die Frist bis Ende Februar des darauffolgenden Jahres. Letztmöglicher Abgabetermin für Deine Steuererklärung 2020 ist somit der 28. Februar 2022.
Tipps für das Corona-Jahr 2020
Aufgrund der Corona-Pandemie ist auch bei der Steuererklärung 2020 einiges anders. Vor allem, wenn Sie einige Zeit im Homeoffice gearbeitet haben, sollten Sie beim Ausfüllen der Steuererklärung einige Besonderheiten beachten.
Häusliches Arbeitszimmer
Häusliches Arbeitszimmer
Ein häusliches Arbeitszimmer von der Steuer abzusetzen, ist eine komplizierte Angelegenheit. Daher prüft das Finanzamt bei diesem Punkt in der Regel ganz genau. Zwei Voraussetzungen müssen in jedem Fall erfüllt sein:
- Dein Arbeitszimmer ist ein separater Raum, der durch eine Tür von der übrigen Wohnung getrennt ist.
- Dein Arbeitszimmer muss der Mittelpunkt Deiner beruflichen Tätigkeit sein. Zudem muss eine Anordnung Deines Arbeitgebers zum Homeoffice geben.

Erfüllst Du beide Voraussetzungen, kannst Du die anteiligen Kosten Deines Arbeitszimmers an der Warmmiete (berechnet nach der Fläche) beziehungsweise den monatlichen Finanzierungskosten für Deine eigene Immobilie als Werbungskosten geltend machen. Maximal kannst Du einen Betrag von 1.250 Euro angeben – unabhängig davon, ob Du das häusliche Arbeitszimmer nur während des Lockdowns oder auch später noch genutzt hast.
Achtung: Eine Arbeitsecke im Wohnzimmer oder ein Schreibtisch im Schlafzimmer reicht nicht aus, um die Anforderungen an ein häusliches Arbeitszimmer zu erfüllen. In diesem Fall ist die Homeoffice-Pauschale interessant.
Homeoffice-Pauschale
Homeoffice-Pauschale
Wenn Du freiwillig nicht ins Büro gegangen bist und auch kein häusliches Arbeitszimmer geltend machen kannst, dann kannst Du die Homeoffice-Pauschale in Anspruch nehmen. Pro Tag im Homeoffice kannst Du 5 Euro Werbungskosten angeben. Der Betrag ist auf 600 Euro pro Jahr gedeckelt. Die Pauschale gilt für die Steuerjahre 2020 und 2021 und wird mit der Werbungskostenpauschale von 1.000 Euro verrechnet. Diese kannst Du immer angeben, auch wenn Deine Werbungskosten darunter liegen. Die Homeoffice-Pauschale bringt Dir also nur eine Entlastung, wenn Deine Werbungskosten über 1.000 Euro liegen.

Strom, Telefon, Internet
Strom, Telefon, Internet
Telefonkosten, die im Homeoffice für Deine berufliche Tätigkeit angefallen sind, kannst Du ebenfalls in der Steuererklärung 2020 angeben. Es gibt zwei Möglichkeiten, die Kosten zu berechnen:
- Kostenpauschale: Abzugsfähig sind maximal 20 Euro pro Monat. Die pauschale Abrechnung steht aber nur bestimmten Berufsgruppen offen: Lehrer, Außendienstmitarbeiter und Angestellte, die nur von zuhause arbeiten (Telearbeiter).
- Ermittlung der tatsächlichen Kosten: Du berechnest den Anteil Deiner beruflichen Kosten an den Gesamtkosten. Dazu addierst Du die Einzelkosten für berufliche Gespräche. Die Höhe der abzugsfähigen Ausgaben ist nicht begrenzt, die Einzelabrechnung steht auch allen Berufsgruppen offen. Bei Telefon-Flatrates kannst Du den Anteil Deiner beruflichen Gespräche an der Gesamtdauer geltend machen.

Internet- und Stromkosten für berufliche Tätigkeiten zuhause dürfen ebenfalls in der Steuererklärung angegeben werden. Auch hier musst Du den tatsächlichen Anteil an den Gesamtausgaben berechnen. Als Maßstab gilt die reguläre Arbeitszeit. Bei einer Vollzeittätigkeit an fünf Tagen mit durchschnittlich acht Stunden liegt der berufliche Anteil der Internet- und Stromkosten, die Du angegeben kannst, bei rund 20 % pro Monat.
Tipp 1: Haushaltsnahe Dienstleistungen
Wohnung putzen, Rasen mähen, Hecke schneiden, Schnee räumen – das sind alles Tätigkeiten, die man auch selbst erledigen könnte. Aber häufig fehlen dafür die Zeit, die Lust oder das Geschick. Wenn Du jemanden beauftragst, sich um diese Dinge zu kümmern, kannst Du die Kosten anteilig von Deiner Steuer absetzen. Insgesamt sind bis zu 4.000 Euro drin, die direkt Deine Steuerschuld senken. Doch dafür musst Du einige Voraussetzungen erfüllen.
Die Voraussetzungen
- Haushaltsnahe Tätigkeiten sind solche, die normalerweise Du oder Mitglieder Deines Haushalts übernehmen. Ein Fachmann, z. B. ein Handwerker, ist dafür nicht notwendig. Die Tätigkeit muss im Haushalt oder auf Deinem Grundstück ausgeführt werden.
- Rechnungen werden nur per Überweisung bezahlt. Es zählen nur legale Beschäftigungen. Barzahlungen sind nicht erlaubt. Die Finanzämter erkennen nur Überweisungen für Rechnungen an.
Welche Tätigkeiten gelten als Haushaltsnah?
- Reinigung der Wohnung, Fensterputzen, Teppichreinigung
- Reinigung von Fuß- und Gehwegen (auf privatem Grundstück)
- Winterdienst, Schnee fegen auf Fuß- und Gehwegen (auch öffentliche Wege vorm Grundstück)
- Hausmeisterliche Tätigkeiten
- Gartenarbeiten wie Rasenmähen, Bäume und Hecken schneiden und ähnliches (auf dem eigenen Grundstück)
- Pflegedienstleistungen zur Grundpflege (z. B. Körperpflege, Ernährung, Mobilität)
- Betreuung von Kindern im Haushalt
- Betreuung und Versorgung von Haustieren im Haushalt
- Zubereitung von Mahlzeiten im Haushalt
Wie viel kannst Du geltend machen?
- Obergrenze für haushaltsnahe Dienstleistungen liegt bei 20.000 Euro
- 20 % werden zur Minderung der Steuerschuld berücksichtigt
- maximal möglicher Abzug: 4.000 Euro
Was kannst Du absetzen?
- Arbeitslohn
- Fahrtkosten des Dienstleisters
- Kosten für die Nutzung notwendiger Maschinen (z. B. Staubsauger, Motorsäge)
- Verbrauchsmaterialien wie Reinigungsmittel oder Streugut
- Zusatzkosten, z. B. für die Entsorgung von Schnittgut
Tipp 2: Arbeitsmittel
Ob Werkzeug, Berufskleidung oder Computer – alles, was Du privat für Deine berufliche Tätigkeit erworben hast, kannst Du als Arbeitsmittel geltend machen. Auch wenn Dich im letzten Jahr fürs Homeoffice neues technisches Equipment zulegen musstest, etwa einen Drucker oder ein Headset für Video-Calls, kannst Du diese Ausgaben als Werbungskosten angeben. Auch andere private Kosten lassen sich von der Steuer absetzen, aber nur unter einer Voraussetzung: Die private Nutzung der Arbeitsmittel spielt so gut wie keine Rolle: die Arbeitsmittel werden von Dir zu 90 % oder mehr zur Ausübung Deines Berufs genutzt.
Welche Arbeitsmittel erkennt das Finanzamt an?
- Arbeits- und Berufskleidung, die typisch für die Berufsgruppe ist (z. B. Arzt) – auch die Reinigung kann geltend gemacht werden
- Werkzeuge, die notwendig sind, um den Beruf auszuüben
- Computer, Notebook, Monitor, Tablet, Smartphone, Headset, Drucker
- Schreibtisch, Bürostuhl, Regal (nur für Fachliteratur)
- Berufsbezogene Software
- Fachliteratur (Fachbücher, Fachzeitschriften, Blatt-Sammlungen und Fachmedien auf CD oder DVD)
- Aktenkoffer oder Aktentasche
Welche Kosten werden anerkannt?
- Anschaffungskosten (mit Mehrwertsteuer und Porto- bzw. Speditionskosten)
- Reparatur- und Wartungskosten
- Reinigungskosten
In der Regel erkennen die Finanzämter eine Pauschale für Arbeitsmittel an. Die Grenze liegt in etwa bei 110 Euro, für die kein Einzelnachweis erfolgen muss. Im Einzelfall handhabt Dein Finanzamt das aber anders.
Aufwendungen bis 800 Euro netto (952 Euro mit 19 % Mehrwertsteuer, 928 Euro mit 16 % Mehrwertsteuer) gelten als „geringfügige Wirtschaftsgüter“. Daher kannst Du diese Objekte sofort und in voller Höhe steuerlich geltend machen. Eine Abschreibung über mehrere Jahre ist nicht notwendig. Du solltest in solchen Fällen aber nicht für alle Arbeitsmittel einfach eine Pauschalsumme angeben. Führe stattdessen alle Objekte einzeln und in konkreter Höhe in der Steuererklärung auf. Den Beleg über den Kaufpreis musst Du zwar nicht mit der Steuererklärung einreichen, auf Nachfrage kann das Finanzamt aber eine Vorlage einfordern.
Sind die Anschaffungskosten für das Arbeitsmittel höher als 800 Euro netto (928 bzw. 952 Euro brutto), kannst Du die Ausgaben nur über mehrere Jahre verteilt geltend machen. Auf Rückfragen des Finanzamts solltest Du vorbereitet sein. Bewahre daher den entsprechenden Beleg auf. Die Kosten musst Du über die typische Nutzungsdauer des jeweiligen Gegenstandes verteilen. Auskunft gibt die AfA-Tabelle für „allgemein verwendbare Anlagegüter“, die Du auf der Website des Bundesfinanzministeriums herunterladen kannst. „AfA“ steht für „Absetzung für Abnutzung“, umgangssprachlich auch als „Abschreibung“ bekannt.
Auch die Kosten für Deinen Ausstand oder Einstand kannst Du als Werbungskosten steuerlich geltend machen, wenn die Feier während der Arbeitszeit im Kollegenkreis und in betrieblichen Räumen stattfand. Eine Gästeliste für das Finanzamt kann zur Anerkennung der Ausgaben von Vorteil sein.
Tipp 3: Fortbildungen
Hast Du im vergangenen Jahr einen Kurs oder Lehrgang besucht, der Dich beruflich weiter qualifiziert? Egal, ob es sich dabei um einen Sprach- oder einen Computer-Kurs handelt, der Dich in die Feinheiten von Excel oder in eine neue Programmiersprache einführt. Wenn Du die Ausgaben selbst getragen hast, kannst Du diese als Werbungskosten ohne Einschränkungen oder Obergrenzen geltend machen.
Welche Kosten kannst Du geltend machen?
- Teilnahmegebühr
- Fahrtkosten
- Materialkosten
- Prüfungsgebühren
- Zinsen für Bildungskredite
Tipp 4: Doppelte Haushaltsführung
Du musst aus beruflichen Gründen eine zweite Wohnung unterhalten, weil Wohn- und Arbeitsort zu weit auseinanderliegen, um täglich zu pendeln? Auch diese Ausgaben kannst Du als Werbungskosten von der Steuer absetzen. Allerdings nur, wenn die doppelte Haushaltsführung beruflich veranlasst ist. Das trifft zu, wenn Du zum Beispiel von Deinem Arbeitgeber an einen anderen Arbeitsort versetzt wurdest, wenn Du Deinen Arbeitsplatz gewechselt hast oder wenn Du mit Deiner Familie umziehst, aber am bisherigen Ort Deiner gewohnten Tätigkeit nachgehst. Zudem muss die Zweitwohnung im Einzugsbereich des Beschäftigungsortes liegen. Dies ist der Fall wenn der Weg von der Zweitwohnung zur Tätigkeitsstätte weniger als die Hälfte der Entfernung zwischen Hauptwohnung und Tätigkeitsstätte beträgt.
Welche Kosten werden berücksichtigt?
- Mietkosten einer angemessenen Zweitwohnung
- Kosten für Suchen und Besichtigen einer Mietwohnung
- Nebenkosten (Heizung, Wasser, Strom)
- Umzugskosten
- Zweitwohnsitzsteuer (falls erhoben)
- Kosten für notwendige Einrichtungsgegenstände
- Mehrkosten für Essen und Trinken (Verpflegungsmehraufwendungen) für maximal 3 Monate
Hinweis: Die doppelte Haushaltsführung kann nur geltend gemacht werden, wenn Du neben der Zweitwohnung an einem anderen Ort einen eigenen Hausstand führst, der als Dein Lebensmittelpunkt gilt. Dies trifft auf die Familienwohnung genauso zu wie auf den Ort, an dem Singles enge persönliche Bindungen (Freunde, Familie, Verwandte) unterhalten. Du musst Dich an dem Ort mit mehr als 10 % an den Lebenshaltungskosten beteiligen. Dazu zählen beispielsweise die Miete oder Kosten für Lebensmittel. Bei Ehepartnern oder Partnern in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft wird in der Regel eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Haushaltsführung ohne entsprechenden Nachweis unterstellt.
Wie viel kannst Du geltend machen?
- Maximal 1.000 Euro pro Monat für die Unterkunft
- Kosten für (notwendige) Einrichtung, unbegrenzt
- Bei Mehraufwendungen für die Verpflegung (nur innerhalb der ersten 3 Monate):
- Abwesenheit vom Lebensmittelpunkt von 24 Stunden: 24 Euro pro Kalendertag
- Abwesenheit vom Lebensmittelpunkt zwischen 8 und 24 Stunden: 12 Euro pro Kalendertag
Tipp 5: Steuererleichterungen & Neuregelungen
Jedes Jahr setzt der Gesetzgeber eine Reihe von Änderungen im Steuerrecht um. Auch 2020 traten einige Neuregelungen und Steuererleichterungen in Kraft. Diese solltest Du in der Steuererklärung berücksichtigen.
Grundfreibetrag
Zum 1. Januar 2020 wurde der Grundfreibetrag auf 9.408 Euro angehoben. Bei Ehepaaren verdoppelt sich der Betrag auf 18.816 Euro. Bis zu dieser Grenze sind Einkünfte steuerfrei: Wer weniger verdient, muss keine Steuererklärung abgeben. Der Eingangssteuersatz beträgt weiterhin 14 %, der Spitzensteuersatz liegt wie in den Vorjahren bei 42 % (ab einem Gehalt von 57.052 Euro) und auch der Reichensteuersatz von 45 % (ab 270.501 Euro) bleibt unverändert. Der Unterhaltshöchstbetrag für 2019 lag bei 9.408 Euro. Bis zu dieser Höhe sind auch Unterhaltsleistungen in der Steuererklärung steuerfrei.
Leistungen für Kinder
- Kindergeld: Für das erste und zweite Kind gab es 2020 jeweils monatlich 204 Euro, für das dritte Kind pro Monat 210 Euro, für jedes weitere Kind 235 Euro. Die Erhöhung wurde schon im Juli 2019 umgesetzt, im Jahr 2020 gab es keine weitere Anpassung.
- Ebenfalls angehoben wurde der Kinderfreibetrag, und zwar auf maximal 5.172 Euro pro Kind für miteinander verheiratete Eltern, die auch zusammen veranlagt werden. Bei Alleinerziehenden steht in der Regel dem ledigen Elternteil der halbe Freibetrag zu (2.586 Euro). Dazu kommen bis zu 2.640 Euro für Betreuung, Erziehung und Ausbildung (Alleinerziehende erhalten die Hälfte). Insgesamt beträgt der Kinderfreibetrag für jedes Kind 7.812 Euro.
Hinweis: Da sich Kindergeld und Kinderfreibetrag gegenseitig beeinflussen, verrechnet das Finanzamt beide Posten miteinander. Es prüft auch, welche Form günstiger für Dich ist – und veranlagt Dich dann entsprechend (sogenannte Günstigerprüfung).
Unterhaltsleistungen
Du zahlst Unterhalt und möchtest dies als außergewöhnliche Belastung angeben? Dann benötigst Du die Steuer-Identifikationsnummer des Empfängers Deiner Unterhaltszahlungen. Der Unterhaltsbezieher ist verpflichtet, seine Identifikationsnummer mitzuteilen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kannst Du die Nummer bei seiner Finanzbehörde erfragen. Unterhaltszahlungen können bis zu einer Höhe von 13.805 Euro als „Sonderausgaben“ abgesetzt werden, wenn beide Ex-Partner dem sogenannten Realsplitting zugestimmt haben. Zusätzlich kannst Du auch die Basisbeiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung Deines Ex-Partners angeben. Ansonsten kann der Unterhalt auch als „außergewöhnliche Belastung“ geltend gemacht werden. 2020 liegt die Obergrenze bei 9.408 Euro. Voraussetzung ist aber, dass keiner der beiden Elternteile Kindergeld erhält oder den Kinderfreibetrag in Anspruch genommen hat.
Freigrenzen für Aufmerksamkeiten
Die steuerliche Freigrenze für besondere Aufmerksamkeiten durch den Arbeitgeber für Arbeitsessen beträgt 60 Euro. Dies sind zum einen Sachgeschenke des Arbeitgebers, die er Dir aus Anlass eines speziellen Ereignisses – überreicht. Zum anderen betrifft es Mahlzeiten, die Dir Dein Arbeitgeber spendiert, um Dir während oder nach einem außergewöhnlichen Arbeitseinsatz zu danken. Weihnachtsgeschenke fallen nicht unter diese Regelung, weil für die 60 Euro Grenze ein persönlicher Grund vorliegen muss. Präsente zu Weihnachten werden vom Finanzamt dagegen als „geldwerter Vorteil“ behandelt und müssen nur dann nicht angegeben werden, wenn der Gesamtwert an Sachbezügen in dem Monat maximal 44 Euro beträgt.
Hinweis: Steuerfrei sind seit 2019 Jobtickets, die für den öffentlichen Nahverkehr gelten und die der Arbeitgeber zusätzlich zum Gehalt zahlt. Das Jobticket darf auch für private Fahrten genutzt werden, allerdings wird in der Steuererklärung die Entfernungspauschale entsprechend des Jahresticketwertes gekürzt. Finanziert der Arbeitnehmer das Jobticket über einen Gehaltsverzicht oder eine Gehaltsumwandlung, gilt weiterhin der bisherige Freibetrag von 44 Euro pro Monat. Diese Obergrenze besteht auch für andere Extras zum Gehalt, etwa Tankgutscheine. Bei der Entgeltumwandlung – der Arbeitnehmer verzichtet auf einen Teil seines Gehalts und erhält dafür das Jobticket – gilt die Steuerbefreiung nicht. Pendlerpauschale und Jobticket werden bei der Steuererklärung gegeneinander aufgerechnet. Wenn Du also ein Jobticket gemäß der neuen Regelung erhältst, dann reduziert sich Deine Pendlerpauschale.
Keine Belege mehr einsenden – aber aufbewahren!
Der Umgang mit Belegen, Quittungen und Nachweisen wurde bereits vor einigen Jahren neu geregelt. Daher reicht es aus, wenn Sie zunächst die Steuererklärung ohne Belege einreichen. Das erleichtert vor allem all denjenigen die Abgabe, die das elektronische Verfahren nutzen und bislang immer noch Papierbelege hinterherschicken mussten. Vorgeschrieben war dies beispielsweise bei Spendenquittungen und Mitgliedsbeiträgen für Vereine. Für diese Ausgaben, aber auch für Kinderbetreuungskosten, haushaltsnahe Dienstleistungen und sonstige geltend gemachte Belastungen, gilt nun die Belegvorhaltepflicht. Das bedeutet: Sie brauchen die gesammelten Quittungen und Belege nicht mitschicken, müssen diese aber zu Hause aufbewahren. Das Finanzamt darf sie jederzeit anfordern, sogar bis zu einem Jahr nach Bekanntgabe des Steuerbescheids.