Wann dürfen Arbeitnehmer während der Arbeitszeit einen Arzttermin wahrnehmen? Gibt es im Homeoffice mehr Flexibilität? Wir stellen die wichtigsten Regelungen, Rechte und Pflichten vor.

Ob Routine-Check, Krebsvorsorge, eine professionelle Zahnreinigung beim Zahnarzt – es gibt viele wichtige Arzttermine, die man wahrnehmen sollte, um lange gesund zu bleiben. Und gerade jetzt, wenn viele von uns noch immer (oder schon wieder) im Homeoffice arbeiten, scheint das Arbeiten von Zuhause größere Flexibilität zu bieten als die Tätigkeit im Büro. Vor allem mit Blick auf das „Sprechstundenproblem“.
Bislang war es ja häufig so: Öffnet die Facharzt-Praxis nur von 8 bis 13 Uhr, sind Termine am Morgen und in der Mittagspause meist schon lange im Voraus ausgebucht. Wer keinen Termin rechtzeitig ergattern konnte, muss vielleicht Urlaub nehmen oder Minusstunden machen. Aber nun, Homeoffice sei Dank: Könnte man da nicht zwischen dem morgendlichen Abarbeiten des E-Mail-Postfachs und der Videokonferenz am Mittag ganz einfach den Arzttermin dazwischenschieben?

Bei akuten Erkrankungen darf man umgehend einen Arzt aufsuchen
So einfach ist es leider nicht. Zunächst einmal gilt auch im Homeoffice das Weisungsrecht des Arbeitgebers. Dadurch sind die Arbeitszeiten prinzipiell dieselben wie im Büro. Das bedeutet: Du musst auch zuhause zu den üblichen Zeiten arbeiten – und dürfen, wenn Du zum Arzt gehen willst, Deinen Arbeitsplatz nur unter bestimmten Umständen verlassen.
Daher ist es gar nicht entscheidend, wo Du arbeitest – am heimischen Schreibtisch oder im Büro –, sondern es kommt darauf an, ob die Erkrankung akut ist oder nicht. Wenn Du zum Beispiel während der Arbeitszeit plötzlich heftige Zahnschmerzen verspürt, die ein Weiterarbeiten unmöglich machen, darfst Du umgehend in die Zahnarztpraxis fahren. Auch eine fiebrige Erkältung, die sich im Laufe des Vormittags bemerkbar macht, (oder gar heftige Symptome, die auf eine Corona-Infektion deuten) kann ein Grund dafür sein, sofort einen Arzt aufsuchen zu müssen.
In solchen Fällen erhalten Betroffene von ihrem Arbeitgeber eine bezahlte Freistellung – sprich: Du hast während der Abwesenheit Anspruch auf Dein Gehalt. Entscheidend ist dabei immer – laut einem wegweisenden Urteil des Bundesarbeitsgerichts aus dem Jahr 1984 (Az.: 5 AZR 92/82) – die „medizinische Notwendigkeit“ des Arztbesuches. Und medizinisch notwendig sind, das wissen nicht alle, nicht nur die Behandlungen akuter Erkrankungen oder Verletzungen, sondern auch Untersuchungen, die zwingend an bestimmte Uhrzeiten gebunden sind. Gemeint ist hier vor allem die Blutabnahme, zu der der Patient morgens mit leerem Magen kommen muss. Die Bestimmungen gelten für alle Arbeitnehmer – also auch dann, wenn Du im Homeoffice arbeitest.

Nicht akute Arztbesuche auf Freizeit oder Randzeiten verlegen
Für alle sonstigen Arztbesuche gilt: Sie sind Privatsache und müssen nach Möglichkeit in der Freizeit wahrgenommen werden. Das betrifft auch das Homeoffice. Diese Regelung kann aber immer noch mit der Terminvergabe in der Praxis kollidieren. Gibt es beim Arzt keinen passenden Termin, sollte man zunächst mit dem Arbeitgeber sprechen: Lässt sich die fehlende Zeit nacharbeiten? Kann man die Dienstzeit mit einem Kollegen tauschen?
Wenn das Unternehmen flexible Arbeitszeiten oder Gleitzeit anbietet, darf der Arbeitgeber Dich auch auffordern, erst zum Beginn der Kernzeit am Arbeitsplatz zu sein und vorher einen Arzttermin wahrzunehmen. Das betrifft vor allem Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die morgens schon immer sehr früh und damit lange vor Kernzeitbeginn anfangen. Nur wenn alle diese Möglichkeiten ausscheiden, darfst Du Dich kurzfristig freistellen lassen. Dann hast Du aber auch die Pflicht, die fehlende Arbeitszeit nachzuarbeiten oder das Überstundenkonto entsprechend abzubauen.
Arztbesuche, die nicht außerhalb der Arbeitszeit wahrgenommen werden können, sollten zudem auf Randzeiten gelegt werden, also auf den Anfang oder das Ende. Nur wenn das nicht möglich ist, darfst Du – ausnahmsweise – auch mittendrin gehen. Auch hier gilt: Termine mit dem Arbeitgeber absprechen und die Abwesenheit möglichst kurzhalten.

Vor Arztbesuch Arbeitgeber über Abwesenheit informieren
Bei akuten Vorfällen ist entscheidend, dass Du nicht sofort von Deinem heimischen Schreibtisch aufspringen und zum Arzt losstürmen. Stattdessen musst Du vorher Deinen Arbeitgeber – auf jeden Fall die/ den Vorgesetzten(n), ggf. Personalabteilung – über die Abwesenheit vom Arbeitsplatz informieren. In der Regel genügt ein Anruf, um der Vorschrift Folge zu leisten. Zur schriftlichen Dokumentation solltest Du aber möglichst bald eine E-Mail hinterhersenden, in der Du auf den Anruf Bezug nehmen. Und wichtig: Die Abwesenheit ist vergleichbar mit einer Pause – daher besteht kein Schutz durch die gesetzliche Unfallversicherung.
Wirst Du für einen oder mehrere Tage krankgeschrieben, kommt der gesetzliche Anspruch auf Lohnfortzahlung zum Tragen. Anders der Fall, wenn Du wieder an Deinem Arbeitsplatz zurückkehrst. Für eine bezahlte Freistellung benötigst Du in der Regel eine Bestätigung der Arztpraxis, aus der die Notwendigkeit des Arztbesuches hervorgeht. Der Nachweis sollte folgende Elemente beinhalten: Name des Arbeitnehmers, Arbeitszeit des Arbeitnehmers, Erklärung über Notwendigkeit des Arztbesuchs (z. B.: keine Termine außerhalb der Arbeitszeit möglich), Anfangs- und Endzeit der Behandlung. Diese Bestätigung ist unter Umständen kostenpflichtig.
Von der Praxis solltest Du daher schnellstmöglich nach Hause zurückkehren, um weiterzuarbeiten. Das bedeutet: nicht noch einen Umweg zum Post-Shop machen oder einen ausgedehnten Stopp beim Bäcker einlegen, auch wenn dieser auf dem Weg liegt. Oder vielleicht bei schönem Wetter die gesamte Strecke zu Fuß gehen. Die Freistellung umfasst zwar auch die Wegezeit, aber mit hohen Auflagen. Orientierung, welche Zeiten der Arbeitgeber für Hin- und Rückweg hinnehmen muss, gibt die durchschnittliche Fahrzeit mit den öffentlichen Verkehrsmitteln.

Besondere Regelungen für Teilzeitmitarbeiter, Schwangere und bei längeren Therapien
Für Arbeitnehmer, die in Teilzeit arbeiten, gelten deutlich höhere Hürden. Denn für sie ist es einfacher, Arztbesuche außerhalb der Arbeitszeit wahrzunehmen. Bei akuten Problemen haben aber auch Teilzeit-Mitarbeiter das Recht, sofort und bei vollem Lohnausgleich einen Arzt aufzusuchen.
Ausnahmen von den üblichen Regelungen bestehen für werdende Mütter. Der Arbeitgeber hat die Pflicht, schwangere Mitarbeiterinnen für alle Untersuchungen, die die Schwangerschaft betreffen, bei vollem Gehalt freizustellen. Das gilt für Vorsorge- und Ultraschalluntersuchungen, Diabetes-Screening und HIV-Tests, aber auch für Beratungstermine zur Ernährung oder Mundgesundheit.
Bei einer laufenden Therapie, etwa beim Physiotherapeuten, steht ebenfalls die Gesundheit des Mitarbeiters im Vordergrund. Da eine Verzögerung der Termine aus ärztlicher Sicht häufig nicht vertretbar wäre, muss der Arbeitnehmer bei vollem Gehalt freigestellt werden.
Doch gerade in diesem Fall kommt die Regel mit einer Einschränkung: Je länger die Therapie dauert, desto mehr Termine finden statt – und desto mehr summiert sich auch der Arbeitsausfall. Daher steigen die Auflagen an den Arbeitnehmer, bestimmte Termine außerhalb der Arbeitszeit wahrzunehmen – gerade auch, wenn im Homeoffice längere Pendelzeiten entfallen. Das betrifft beispielsweise eine Langzeit-Hyposensibilisierung beim Allergologen oder Sitzungen beim Psychotherapeuten. Dialyse-Patienten sind von dieser Einschränkung aber nicht betroffen.
Gut geschützt bei arbeitsrechtlichen Auseinandersetzungen
Neben den gesetzlichen Regelungen gibt es in vielen Arbeits- und Tarifverträgen abweichende Vereinbarungen. Nicht immer entsprechen sie den gesetzlichen Vorgaben oder sind sehr ungenau formuliert. Konflikte mit dem Arbeitgeber sind dann vorprogrammiert – vor allem hinsichtlich der Frage, ob es sich um eine bezahlte oder unbezahlte Freistellung handelt.
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Seit 2019 als Marketing Managerin im Social Media-Team der CosmosDirekt, war zwei Jahre lang neben ihrem Master-Studium in Betriebswirtschaftslehre als Werkstudentin in der Marketing-Abteilung tätig.