Ein Unfall mit zwei Autos.

Wirtschaftlicher Totalschaden

So wickelst Du einen Totalschaden am besten ab

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Das Wichtigste zum wirtschaftlichen Totalschaden in Kürze

  • Ist die Differenz aus Wieder­beschaffungswert und Restwert geringer als die Reparatur­kosten, wird von einem wirtschaftlichen Total­schaden gesprochen
  • Ein Totalschaden bedeutet nicht, dass das Auto nicht mehr fahrtauglich ist.
  • Es gibt einen wirt­schaftlichem und einen technischem Total­schaden. Ein technischer Total­schaden liegt vor, wenn das Fahrzeug so stark beschädigt wurde, dass eine Reparatur aus technischer Sicht ausgeschlossen ist.
  • Manchmal kann ein wirtschaftlicher Totalschaden auch repariert und mit der Kfz-Versicherung abgerechnet werden.

Diese Situation wünscht sich niemand: Bei einem Unfall hat das Auto einen wirtschaftlichen Totalschaden davongetragen. Welches Ausmaß ein Schaden hat und ob es sich tatsächlich um einen wirtschaftlichen Totalschaden handelt, wird von einem Gutachter ermittelt. Sachverständige setzen hierfür ein detailliertes Dokument auf und erstellen die Grundlage für das weitere Vorgehen. In unserem Ratgeber haben wir alle wichtigen Infos zu Wiederbeschaffungswert, Schadensersatz und mehr für Dich zusammengefasst.

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Was bedeutet wirtschaftlicher Totalschaden?

Grundsätzlich muss eine Unterscheidung zwischen wirtschaftlichem und technischem Totalschaden getroffen werden. Ein technischer Totalschaden liegt immer dann vor, wenn das Fahrzeug bei einem Unfall so stark beschädigt wurde, dass eine Reparatur aus technischer Sicht ausgeschlossen ist. Unter gewissen Umständen kann der wirtschaftliche Totalschaden repariert und dies mit der Kfz-Versicherung abgerechnet werden.

Das schließt allerdings nicht zwingend aus, dass das Fahrzeug überhaupt nicht repariert werden kann. Unter bestimmten Umständen ist es möglich das Auto nach einem wirtschaftlichen Totalschaden zu behalten oder zu verkaufen. Überlegungen darüber sollten allerdings erst dann erfolgen, wenn die Schadenregulierung mit der Versicherung besprochen wurde und die Reparaturkosten feststehen. Je nachdem, welche Entscheidung man trifft, erstattet die Kfz-Versicherung den Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwertes und bei einem Kfz-Haftpflichtschaden gegebenenfalls weitere Ansprüche wie Schadenersatz oder Nutzungsausfallentschädigung.

Ab wann handelt es sich um einen wirtschaftlichen Totalschaden?

Vom wirtschaftlichen Totalschaden spricht man, wenn die Differenz aus Wiederbeschaffungswert und Restwert geringer als die Reparaturkosten des Fahrzeugs sind. Dies muss von einem Gutachter geprüft und verifiziert werden. Ist dies der Fall, kann der Unfall als wirtschaftlicher Totalschaden mit der Kfz-Versicherung abgerechnet werden.

Kann ich einen wirtschaftlichen Totalschaden reparieren lassen?

In den meisten Fällen zahlt die Versicherung den Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwertes aus und man geht auf die Suche nach einem neuen Wagen. Es gibt aber auch noch die Möglichkeit der Reparatur des Unfallwagens. Entscheidend dafür, ob die Reparatur eine Option ist, ist vor allem die Höhe der Reparaturkosten. Das bedeutet: Belaufen sich die Kosten für eine Reparatur des wirtschaftlichen Totalschadens am Auto auf einen Wert, der maximal 30 Prozent höher ist als der Wiederbeschaffungswert, besteht bei einem Kfz-Haftpflichtschaden grundsätzlich Anspruch auf die Reparatur. Dies ist jedoch an einige Voraussetzungen gebunden. Das Fahrzeug muss zum Beispiel vollständig und fachgerecht repariert werden und der Geschädigte muss das Fahrzeug mindestens noch 6 Monate weiter nutzen.

In der Kaskoversicherung ist die Obergrenze der Wiederbeschaffungswert.

Abrechnung eines wirtschaftlichen Totalschadens

Zur Abrechnung eines wirtschaftlichen Totalschadens sind vor allem drei Begriffe wichtig: der Wiederbeschaffungswert, der Restwert und die 130 %-Regel. Diese Punkte sind letztendlich entscheidend dafür, welchen Betrag Du von der Versicherung erhältst und bestimmen darüber hinaus auch, ob Du Dein Fahrzeug womöglich reparieren lassen kannst.

Der Restwert steht für den Wert des Autos im unreparierten Zustand. Je nachdem, wie stark das Unfallfahrzeug beschädigt wurde, fällt der Restwert aus. Der Wiederbeschaffungswert gibt den Betrag für ein gleichwertiges Auto im ursprünglichen Zustand, also vor dem Unfall, wieder.

Um die Abrechnung des Totalschadens anzugehen, muss zunächst ein Gutachten durch einen fachkundigen Sachverständigen erstellt werden. Der Gutachter ermittelt dabei den Restwert, den Wiederbeschaffungswert und die Reparaturkosten des Unfallwagens. Der Wiederbeschaffungswert wird durch den Sachverständigen ermittelt, in dem er recherchiert, was vergleichbare Fahrzeug am Markt noch wert sind. Den Restwert für das Fahrzeug erhält der Gutachter, in dem er das beschädigte Fahrzeug in sogenannte Restwertbörsen einstellt und dafür „Gebote“ erhält. Du erhältst mit dem Gutachten auch die Restwertgebote und kannst das Fahrzeug zu dem Preis an den Bieter veräußern (wenn Du das möchtest). Die Reparaturkosten werden in der Regel – wie bei einem Kostenvoranschlag – kalkuliert. Nur wenn das Fahrzeug erheblich beschädigt ist, ermittelt der Gutachter die Reparaturkosten überschlägig.

Wird der wirtschaftliche Totalschaden vom Gutachter bestätigt, kann das Auto nun verkauft werden. Du erhältst von der zuständigen Kfz-Versicherung in diesem Fall die Differenz zwischen Rest- und Wiederbeschaffungswert.

130 %-Regel bei einem Kfz-Haft­pflicht­schaden

Diese Regelung tritt dann in Kraft, wenn man sein Auto lieber reparieren lassen möchte. Im Fall der 130-Prozent-Regel wird der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs mit 100 % festgesetzt. Es gilt nun also die Regelung, dass die voraussichtlichen Kosten für eine Reparatur des wirtschaftlichen Totalschadens nicht höher als 130 Prozent sein dürfen. Ist dies der Fall, hat der Geschädigte die Möglichkeit, die 130 % als Schadensersatz zu verlangen und so sein Auto instand setzen zu lassen.

Achtung: Die 130 %-Regelung für einen wirtschaftlichen Totalschaden lässt keine fiktive Abrechnung zu. Das bedeutet, dass das Fahrzeug auch tatsächlich repariert werden muss. Zudem muss der Geschädigte das Fahrzeug noch mindestens 6 Monate weiter nutzen.

Welche Versicherung zahlt beim wirt­schaftlichen Total­schaden?

Bist Du selbst der Geschädigte, muss die Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers für Deinen Schaden aufkommen. Bist Du der Unfallverursacher, kommt also Deine eigene Haftpflicht für den Schaden auf.

Je nachdem, wie der wirtschaftliche Totalschaden entstanden ist, greifen ansonsten Teilkasko oder Vollkasko. Deine Vollkasko sichert Dich im Zweifelsfall bei nahezu jedem Schaden ab, die Teilkaskoversicherung greift hingegen nur in bestimmten Fällen. Ist der wirtschaftliche Totalschaden durch Eigenverschulden entstanden, kommt die Vollkasko für die Schäden an Deinem Auto auf. Wurde diese Versicherung nicht abgeschlossen, musst Du die Neuanschaffungs- oder Reparaturkosten in diesem Fall selbst zahlen, denn die Kfz-Haftpflichtversicherung kommt nur für die Schäden des gegnerischen Geschädigten auf. Neben Eigenverschulden zahlt die Vollkasko darüber hinaus auch bei einem wirtschaftlichen Totalschaden durch Vandalismus.

Die Teilkaskoversicherung kommt ausschließlich für den Totalschaden auf, wenn dieser Folge einer Naturkatastrophe ist. Auch hier gilt – wurde vorab keine Teilkasko abgeschlossen, müssen die Kosten selbst getragen werden. Im Fall eines wirtschaftlichen Totalschadens, der durch einen Wildunfall entstanden ist, solltest Du Deine Versicherung kontaktieren. Je nachdem, welchen Versicherungsumfang Du abgeschlossen hast, greift entweder Vollkasko- oder Teilkaskoversicherung.

Was zahlt die Versicherung beim wirtschaftlichen Totalschaden?

Grundsätzlich zahlt die zuständige Versicherung den Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwerts, den Du beim Verkauf des Unfallfahrzeugs noch erzielen könntest. Überschreiten die Reparaturkosten des Autos den Wiederbeschaffungswert um maximal 30 Prozent, kann der Geschädigte auch diesen Schadenersatz gültig machen und so die Reparatur trotz wirtschaftlichen Totalschadens abwickeln.

Die Abrechnung eines wirtschaftlichen Totalschadens sollte gerade bei einem verunfallten Neuwagen genau betrachtet werden. Denn die Kfz-Versicherung erstattet in der Regel nur den Zeitwert des Autos. Da ein neues Fahrzeug schnell an Wert verliert, entsteht bei einem frühzeitigen Totalschaden leicht eine höhere Differenz und man macht schnell Verluste. Das gilt vor allem dann, wenn der Schaden mit der gegnerischen Versicherung des Unfallverursachers abgewickelt werden muss.

Doch auch wenn es sich um ein gebrauchtes Auto handelt, solltest Du sicherheitshalber immer mitrechnen und mit der Versicherung in Kontakt bleiben. Zur Vereinfachung haben wir Dir ein Rechenbeispiel aufgeführt.

Ein Beispiel:
Wiederbeschaffungswert10.000 Euro
Reparaturkosten (130 % des Wiederbeschaffungswertes)13.000 Euro
Restwert3.000 Euro

Die Versicherung muss also maximal 130 % des Wiederbeschaffungswertes (13.000 Euro) zahlen. Der vom Gutachter ermittelte Restwert (3.000 Euro) wird nicht vom Versicherer ausgezahlt. Wichtig: Im Kaskofall darf nur die Versicherung den Sachverständigen beauftragen. Bei einem Haftpflichtschaden darfst Du den Sachverständigen frei wählen.

Was bekomme ich beim wirtschaftlichen Totalschaden noch?

Über den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs hinaus, zahlt die Kfz-Versicherung unter Umständen einen Ersatzwagen oder eine Nutzungsausfallentschädigung.

Handelt es sich um einen Haftpflicht-Schaden, muss die Versicherung bei einem wirtschaftlichen Totalschaden für Nutzungsausfall und weitere Umstände immer aufkommen. Prinzipiell besteht der Anspruch im Regelfall für einen Zeitraum von 14 Tagen. Auch anfallende An- und Abmeldekosten nach einem wirtschaftlichen Totalschaden können über die Haftpflichtversicherung abgerechnet werden. Für den Fall, dass Du einen Rechtsanwalt zu Rate gezogen hast, muss die Kfz-Versicherung des Unfallverursachers außerdem entstandene Anwaltskosten durch die Schadenregulierung übernehmen.

Welche Möglichkeiten habe ich beim Totalschaden?

Auch wenn sich der Begriff des wirtschaftlichen Totalschadens zunächst schlimm anhört – muss er für Dich nicht unbedingt mit einem Verlust verbunden werden. Beim Kfz spricht man vom wirtschaftlichen Totalschaden immer dann, wenn die Differenz aus Wiederbeschaffungswert und Restwert geringer als die Reparaturkosten des Wagens sind. Das bedeutet aber nicht automatisch, dass Dein Auto nun Schrott ist. Du hast für Deinen Unfallwagen nun die folgenden Möglichkeiten:

  • Auto nach dem wirtschaftlichen Totalschaden reparieren lassen und weiterfahren
  • Auto im Zustand des wirtschaftlichen Totalschadens verkaufen
  • Auto nach technischem Totalschaden verschrotten lassen (wenn kein Restwert vorhanden ist)

In jedem dieser Fälle solltest Du Deinen Anspruch von der zuständigen Versicherung erhalten. Um dies so schnell und unkompliziert wie möglich zu gestalten, solltest Du engen Kontakt zum Kfz-Versicherer halten und die Auszahlung der Versicherung für Deinen wirtschaftlichen Totalschaden so gemeinsam vorantreiben. Solltest Du Fragen zu Beträgen haben, zögere nicht, Dich direkt an Deinen persönlichen Ansprechpartner der Versicherung oder den Sachverständigen zu wenden.

Die Vollkaskoversicherung sichert Dich bei einem Unfall definitiv am besten ab. Solltest Du aktuell nur eine Teilkaskoversicherung oder eine Haftpflicht abgeschlossen haben, schadet es daher nicht, sich auch nach weiterführenden Leistungen zu erkundigen. Der wirtschaftliche Totalschaden kann bei Eigenverschulden schnell teuer werden – sorge daher am besten gleich für Deinen besten Rundum-Schutz.

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    Auszeichnung „Beliebtester Kfz-Versicherer“, 1. Platz Gesamturteil Kundenzufriedenheit, Studie „Kundenbefragung Kfz-Versicherer 2023“ des Deutschen Instituts für Service-Qualität GmbH & Co. KG (DISQ), 31 Filial- und Direktversicherer, www.disq.de, August 2023.

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    Mögliche Beitragsersparnis im Wettbewerbsvergleich von CosmosDirekt mit ausgewählten Anbietern (Direktversicherer und klassische Versicherer) im folgenden Beispielfall: Beitragsvergleich für: VW Passat Variant 1.5 TSI (HSN: 0603, TSN: CIA), eigenfinanziert, Erstzulassung: 01.02.2024, Erwerb: 01.02.2024, Zulassung in Reutlingen (PLZ: 72764), Fahrleistung: 5.000 km/Jahr, Nutzung: ausschließlich privat, Halter: VN, Fahrer: VN (geb. 01.01.1984, Führerscheinerwerb in 2002) und sonstige Fahrer (23 Jahre), Angestellter, kein Wohneigentum, Abstellplatz: Straße, SF-Klasse KH/VK: SF20/SF20, Selbstbeteiligung VK/TK: 300/150 €, keine Vorschäden, vorher zwei Jahre bei einer anderen Versicherung versichert, Zahlweise: jährlich Bankeinzug, freie Werkstattwahl, Versicherungsbeginn: 01.02.2024.

    Quelle: Werte HUK24, Ergo, Gothaer: NAFI-Kfz-Kalkulator, Version 28.01; Stand: 30.01.2024, Allianz Direct: Webseite des Versicherers am 30.01.2024. Vergleich von Kfz-Haftpflichttarifen und Vollkaskodeckung (mit Selbstbeteiligung 300/150 €) freie Werkstattwahl, die sich in weiteren einzelnen Leistungsmerkmalen unterscheiden können. Ergo und Gothaer sind mit ihren Tarifen als klassische Versicherer vertreten.

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