16.06.2021 - Expertentipp

Steuererklärung 2020: Was muss bei Versicherungsbeiträgen beachtet werden?

Steuererklärung 2020: Was muss bei Versicherungsbeiträgen beachtet werden?

Derzeit brüten wieder viele der ca. 41 Millionen Steuerpflichtigen1 in Deutschland über ihrer Steuererklärung und hoffen auf eine möglichst hohe Rückzahlung – oder zumindest auf keine Nachzahlung. Auch abgeschlossene Versicherungen können dabei eine Rolle spielen. CosmosDirekt, der Direktversicherer der Generali in Deutschland, gibt Tipps rund um die Steuererklärung 2020.

Saarbrücken – Der 2. August 2021 ist für die Steuern zahlende Bevölkerung Deutschlands ein wichtiger Stichtag, den sie nicht aus dem Auge verlieren sollten. Denn spätestens dann müssen alle, die eine Einkommenssteuererklärung für das Jahr 2020 abgeben müssen und diese nicht durch einen Steuerberater oder einen Lohnsteuerhilfeverein erledigen lassen, diese dem Finanzamt übermittelt haben.2 Bis dahin muss man sich im Dschungel von Freibeträgen und Höchstgrenzen, Pauschalen und Aufwendungen einen Überblick verschafft haben. Besonders schwer ist dabei die Frage zu beantworten, ob und inwieweit Versicherungen in der Steuererklärung berücksichtigt werden können. Die CosmosDirekt-Experten bringen Licht ins Dunkel.

WELCHE VERSICHERUNGEN KÖNNEN VON DER STEUER ABGESETZT WERDEN?

Inwiefern sich auch Ausgaben für Versicherungen positiv auf die Steuererklärung auswirken können, weiß Michael Greifenberg, Versicherungsexperte bei CosmosDirekt: „Grundsätzlich können alle Versicherungsbeiträge geltend gemacht werden, die der Vorsorge dienen – also der Sicherung der Gesundheit und des Vermögens.“ Dazu gehören neben Riester- und Rürup-Rentenversicherungen auch andere Versicherungen, die der finanziellen Absicherung dienen, wie z. B. Risikolebens- und Berufsunfähigkeitsversicherungen. Aber auch Kranken- und Zahnzusatz-, Unfall- und Haftpflichtversicherungen (einschließlich Kfz- und Tierhalter-Haftpflicht) könnten die Steuererklärung möglicherweise positiv beeinflussen – solange die entsprechenden Höchstgrenzen für Vorsorgeaufwendungen noch nicht ausgeschöpft wurden.

WAS MUSS BEI DER ALTERSVORSORGE BEACHTET WERDEN?

Für die Altersvorsorge liegt die Höchstgrenze für das Jahr 2020 bei 25.046 Euro für Alleinstehende und 50.092 Euro für Verheiratete. „Besonders für die Basisrente, auch Rürup-Rente genannt, winken hier die größten steuerlichen Vorteile, denn hier gibt es keine staatlichen Zulagen“, weiß Michael Greifenberg. Daher können zum Beispiel Selbstständige den Sonderausgabenabzug mit Rürup-Rentenbeiträgen bis zur Höchstgrenze voll ausschöpfen.

Auch die Riester-Rentenbeiträge können Vorsorgesparer von der Steuer absetzen. Hierbei wird die Förderung durch die Riester-Zulagen angerechnet. Die Höhe des Sonderausgabenabzugs ist daher begrenzt und hängt vom persönlichen Einkommenssteuersatz ab. Michael Greifenberg dazu: „Maximal können gezahlte Beiträge in Höhe von bis zu 2.100 Euro als Sonderausgaben in der Steuererklärung eingetragen werden.“ Dazu gehören nicht nur die Beiträge, die man selbst einzahlt, sondern auch die Grund- und Kinderzulage, die der Staat dazugibt. Voraussetzung für den Erhalt der Zulagen ist, dass vier Prozent des Vorjahreseinkommens (abzüglich aller Zulagen) gespart wurden. Die Grundzulage vom Staat für 2020 beträgt 175 Euro pro Person, pro Kind bekommt ein Elternteil bis zu 300 Euro Zulage. Für Kinder, die vor 2008 geboren wurden, gibt es 185 Euro jährliche Kinderzulage. Ob die Beiträge zur Riester-Rente als Sonderausgabe jedoch berücksichtigt werden, hängt davon ab, ob die Steuerersparnis höher ist als die staatliche Zulage. Das Finanzamt berechnet automatisch die jeweils günstigste Variante.

WAS GEHT NOCH – UND WAS NICHT?

Alle anderen Versicherungen zur Vorsorge können bis zu einem Höchstbetrag von 1.900 Euro für angestellte Arbeitnehmer und Beamte sowie 2.800 Euro für Selbstständige geltend gemacht werden, darunter auch Berufsunfähigkeits- oder Risikolebensversicherungen. „Allerdings wird dieser Betrag oft schon durch die Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung ausgeschöpft“, erklärt Michael Greifenberg. Falls nicht, können diese anderen Versicherungsbeiträge bis zur Höhe der Differenz von der Einkommenssteuer abgesetzt werden. Sogenannte Sachversicherungen wie Rechtschutzversicherungen (Privat-, Miet- und Verkehrs), Hausrat- oder Kfz-Kaskoversicherungen bleiben bei der Steuererklärung jedoch grundsätzlich außen vor. Auch die betriebliche Altersvorsorge (bAV) lässt sich steuerlich nicht absetzen, da sie schon vor einer Besteuerung vom Bruttolohn abgezogen wird.

War die Veröffentlichung interessant?

Helfen Sie anderen und teilen Sie die Seite.

  • 1

    Quelle: Statistisches Bundesamthttps://www.destatis.de/DE/Themen/Staat/Steuern/Lohnsteuer-Einkommensteuer/_inhalt.html

  • 2

    Quelle: Finanzverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen
    https://www.finanzverwaltung.nrw.de/de/abgabefrist