Bei Fahrzeugwechsel oder Neuzulassung
Bei Zulassung eines anderen Fahrzeugs (Fahrzeugwechsel) oder Fahrzeug-Neuzulassung oder Zulassung eines weiteren Fahrzeugs können Sie Ihre bisherige Autoversicherung sofort wechseln. Es steht Ihnen frei, Ihr Fahrzeug bei der von Ihnen gewünschten Kfz Versicherung zu versichern. Eine schriftliche Notiz an Ihre bisherige Versicherung über die Beendigung Ihres Kfz-Vertrags (Verkaufs-/ Abmeldebescheinigung) genügt. Zusätzlich informieren Sie bitte auch Ihre zuständige Kfz-Zulassungsbehörde über den Verkauf oder die Verschrottung. Auch bei einer Finanzierung oder Leasing bleibt die Entscheidung für Ihre Kfz Versicherung Ihnen überlassen.
Ordentliche Kündigung – zum 30.11. jedes Jahr
Die ordentliche Kündigung Ihres Kfz-Vertrags ist zum Ende des Versicherungsjahres (Hauptfälligkeit) möglich. Dies ist in den meisten Fällen der 31.12. eines Jahres. Die Kündigungsfrist für Ihre Autoversicherung beträgt einen Monat. Ihre Kündigung muss demnach spätestens am 30.11. des Jahres Ihrer Kfz Versicherung vorliegen.
Sie können aber auch ganz einfach Ihren Wunschtarif auswählen und online abschließen. Auf der Bestätigungsseite des Antrages erhalten Sie nochmals die Gelegenheit, mit nur einem Klick Ihre bisherige Autoversicherung zu kündigen.
Bei Erhöhung Ihres Beitrags (Sonderkündigung)
Bei einer Beitragserhöhung oder einer Änderung der Bedingungen Ihres Vertrags haben Sie ein Sonderkündigungsrecht (außerordentliche Kündigung). Dies gilt nur, wenn sich der Leistungsumfang Ihres Vertrags nicht gleichzeitig ändert.
Es gilt auch bei Erhöhung Ihres Beitrags wegen einer Änderung der bisher geltenden Typ- oder Regionalklasse Ihres Fahrzeugs. Ihre Kündigung muss innerhalb von einem Monat nach Erhalt der Nachricht Ihrer bisherigen Kfz Versicherung zugehen. Ihr Kündigungstermin ist der Zeitpunkt, ab dem der erhöhte Beitrag fällig werden würde.
Im Schadenfall (Sonderkündigung)
Im Schadenfall haben Sie und Ihre Kfz Versicherung ein Sonderkündigungsrecht (außerordentliche Kündigung). Die Kündigung Ihres kompletten Vertrags muss innerhalb von einem Monat nach Abwicklung Ihres Schadens erfolgen. Sie bestimmen dabei selbst, ob Ihre Kündigung sofort oder erst später wirksam wird. Spätester Termin ist aber das Ende des jeweiligen Versicherungsjahres (Hauptfälligkeit).
Kein Sonderkündigungsrecht
In den folgenden Fällen haben Sie kein Sonderkündigungsrecht:
- Ermäßigung Ihres Beitrags
- Erhöhung Ihres Beitrags wegen einer Rückstufung Ihrer schadenfreien Zeit als Folge eines Schadens
- Anhebung der Versicherungssteuer durch den Gesetzgeber