Wenn sich Rauch entwickelt, können Rauchmelder Bewohner rechtzeitig warnen, damit sie sich in Sicherheit bringen können. Rauchmelder retten Leben – dennoch sind bislang nicht alle deutschen Wohngebäude ausreichend mit Rauchwarnmeldern ausgestattet.
In Deutschland sind Rauchmelder in allen Bundesländern Pflicht. Details regelt die Landesbauordnung (LBO) des jeweiligen Bundeslandes. Viele wissen auch nicht, dass Rauchmelder neben Mietwohnungen auch im eigenen Haus Pflicht sind.
Wir informieren Dich darüber, welche Regelungen in Deinem Bundesland gelten und wie Du Dich am besten schützen kannst.
Dieser Ratgeber erklärt Dir alles über die Pflicht von Brandmeldern. Informationen zur Hausratversicherung findest Du auf der Produktseite.
In welchen Bundesländern sind Rauchmelder Pflicht?
Rauchmelder sind bei Neu- und Umbauten in ganz Deutschland Pflicht. In 15 von 16 Bundesländern gilt die Pflicht für Feuermelder auch für Bestandsbauten. In Sachsen muss die Installation von Rauchmeldern nur in Neu- und Umbauten erfolgen. In Brandenburg und Berlin endete die Übergangsfrist für die Rauchmelderpflicht an Bestandsbauten am 31.12.2020.
Das heißt aber nicht, dass in jedem Raum ein Rauchmelder angebracht werden muss. Die exakten Bestimmungen unterscheiden sich von Bundesland zu Bundesland.
Seit wann sind Rauchmelder überhaupt Pflicht?
Die Rauchmelderpflicht trat in Deutschland nicht einheitlich in Kraft. Als erstes Bundesland hat Rheinland-Pfalz die Pflicht, Rauchmelder zu installieren, im Jahr 2003 eingeführt. Heute haben alle 16 Bundesländer die entsprechenden Gesetze für Rauchmelder veranlasst und in ihre Landesbauverordnungen aufgenommen.
Mieter oder Vermieter: Wer muss die Rauchmelder installieren?
Der Vermieter bzw. Eigentümer ist in allen Bundesländern für den Einbau bzw. die fachgerechte Installation der Rauchmelder zuständig. Die Wartung der Rauchmelder ist aber unterschiedlich geregelt. In den meisten Fällen ist der Mieter für Prüfung und Instandhaltung der Rauchwarnmelder verantwortlich.
Genaue Vereinbarungen können über den Mietvertrag geschlossen werden. Sprich Dich am besten mit Deinem Vermieter ab.
Gesetzlich ist der Vermieter aber immer in der Pflicht, die installierten Rauchmelder betriebsbereit zu halten. Er muss sicherstellen, dass die Rauchmelder durch den Mieter geprüft werden können.
Die Kosten für die Anschaffung und Installation können dann auf den Mieter umgelegt werden. Eine Erhöhung der Kaltmiete darf jedoch jährlich maximal 11 % der Investitionskosten ausmachen. Auch die Wartungskosten können übertragen werden. Diese dürfen allerdings nur auf die Neben- bzw. Betriebskosten umgelegt werden.
In welchen Räumen sind Rauchmelder Pflicht?
Grundsätzlich gilt die Rauchmelderpflicht in allen Schlafräumen, Kinderzimmern sowie allen Fluren, die als Fluchtweg dienen. Wusstest Du das? In welchen Räumen weitere Rauchmelder installiert sein müssen, wird von den Bundesländern selbst festgelegt. In Berlin und Brandenburg sind Rauchmelder zudem im allen Aufenthaltsräumen – außer Küche und Bad – Pflicht.
Es ist jedoch immer empfehlenswert, Rauchmelder dort anzubringen, wo Menschen schlafen oder sich länger aufhalten. Da in der Küche viele Brände entstehen, kann ein spezieller Rauchmelder dort für mehr Sicherheit sorgen.

Rauchmelder im Bad
Es gibt keine Verpflichtung, Rauchmelder im Bad anzubringen. Grundsätzlich wird dazu geraten, keine Rauchmelder im Bad zu installieren, da es in diesen Räumen häufig zu Fehlalarmen kommen kann. Das Problem ist, dass gewöhnliche Rauchwarnmelder nicht zwischen Rauch und Wasserdampf unterscheiden können.
Doch auch im Bad gibt es potenzielle Brandquellen – beispielsweise durch elektrische Geräte wie Haartrockner oder die Waschmaschine. Möchtest Du aber einen Rauchmelder im Bad anbringen, solltest Du auf Melder mit speziellen Sensoren zurückgreifen, die Rauch und Dampf unterscheiden können. Wir denken, dass Du auf einen Alarm nach dem Duschen leicht verzichten kannst.
Rauchmelder in der Küche
Rauchmelder sind in der Küche keine Pflicht, obwohl sie oftmals einen Ausgangspunkt für Brände darstellen. Du hast Töpfe auf dem Herd vergessen? Oh je – das kann schnell zu einer Gefahr werden.
Rauchmelder in der Küche sind jedoch in keiner Landesverordnung vorgeschrieben, da herkömmliche Feuermelder sehr empfindlich reagieren. So können diese auch auslösen, wenn Du gerade Dein Abendessen kochst oder einen leckeren Kuchen backst.
Eine Lösung bieten Hitzemelder, die ausschließlich auf eine Wärme von über 60 °C reagieren. Es gibt auch spezielle Herdalarme oder Herdwächter, die direkt in der Dunstabzugshaube installiert werden. Für die Küche eignen sich Rauchmelder mit Stummschaltung am besten. Aber kein Grund zur Sorge: Auch wenn der Rauchmelder per Knopfdruck vorübergehend stummgeschaltet ist, ist der Melder weiterhin aktiv. Sollte sich die Rauchkonzentration stark erhöhen, wird erneuter Alarm ausgelöst.
Sind Rauchmelder auch im Einfamilienhaus Pflicht?
Auch im Einfamilienhaus sind Rauchmelder Pflicht. Egal, ob man Wohnungen vermietet oder es sich um ein Eigenheim handelt – Eigentümer müssen der Pflicht, Rauchmelder zu installieren, nachkommen. In der Ausgestaltung der Regelungen unterscheidet sich die Pflicht, Feuermelder zu installieren, nicht zwischen Wohnungen und Einfamilienhäusern:
In den Kinderzimmern, Schlafzimmern und Fluren, die als Rettungswege dienen, müssen Rauchmelder zwingend eingebaut werden. Unabhängig von der Rauchmelderpflicht kann ein spezieller Feuermelder auch in der Küche und im Bad angebracht werden. Außerdem ist es ratsam, Rauchmelder auch im Wohnzimmer, Spielzimmer, Arbeitszimmer oder Hobbyraum anzubringen. Zusätzlich werden Rauchmelder im Keller und auf dem Dachboden empfohlen – auch wenn hier keine Pflicht zum Anbringen der Rauchmelder besteht (in Berlin und Brandenburg in allen Aufenthaltsräumen verpflichtend).

Gibt es auch eine Pflicht für Rauchmelder in gewerblichen Räumen?
Für Gewerberäume wie Praxen oder Büros gibt es keine allgemeine Pflicht für Rauchmelder.
Baden-Württemberg hat dazu allerdings eine Ausnahmeregelung erlassen. Wenn ein Raum regelmäßig zum Schlafen genutzt wird, müssen auch in diesen gewerblichen Räumen Rauchmelder angebracht werden. Demnach besteht die Rauchmelderpflicht auch in Pflegeeinrichtungen, Hotels und Kindergärten mit Schlafräumen.
Unabhängig von der Pflicht von Rauchwarnmeldern müssen in gewerblichen Räumen strenge Anforderungen an den Brandschutz wie Brandmeldeanlagen oder Brandschutzkennzeichen erfüllt werden.
Tipps: Wie sollten Rauchmelder angebracht werden?
Rauchmelder sollten immer fachgerecht installiert werden. Nur so kann die Funktionstüchtigkeit gewährleistet werden. Generell sind sie mittig und waagerecht an der Zimmerdecke zu installieren.
Dazu solltest Du außerdem Folgendes beachten:
- Immer nach Bedienungsanleitung vorgehen und nur beigefügte Materialien verwenden
- Immer an der Zimmerdecke anbringen (Nur in Ausnahmefällen ist eine Installation an der Wand möglich)
- Mindestens 50 cm Abstand zu Wänden, Balken oder Lampen einhalten
- Immer in einer waagerechten Position installieren - auch bei Dachschrägen!
- Nicht in der Nähe von Luftschächten anbringen
- Nicht in der Dachspitze montieren
Die Vernetzung der Rauchmelder ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. Es bietet sich jedoch an, die Rauchmelder in den Fluren unterschiedlicher Etagen miteinander zu verknüpfen, um frühzeitig bei Rauchentwicklung gewarnt zu sein.
Welche Versicherung greift im Brandfall?
Zur Absicherung gegen Brandschäden dienen spezielle Feuerversicherungen. Meist werden Schäden durch einen Hausbrand von der Hausratversicherung oder Wohngebäudeversicherung übernommen.
Erklärvideo: Welchen Schutz bietet eine Hausratversicherung?

Hausratversicherung
Überblick über die Rauchmelderpflicht der einzelnen Bundesländer
Bundesland | Rauchwarnmeldepflicht | Räume | Zuständigkeit für Installation | Zuständigkeit für Wartung* |
---|---|---|---|---|
Baden-Württemberg | Seit 10.07.2013 für Neu- und Umbauten, Übergangsfrist Bestandsbauten bis 31.12.2014 | Schlafräume, Kinderzimmer, Fluchtwege | Eigentümer bzw. Vermieter | Mieter |
Bayern | Seit 01.01.2013 für Neu- und Umbauten, Übergangsfrist Bestandsbauten bis 31.12.2017 | Schlafräume, Kinderzimmer, Fluchtwege | Eigentümer bzw. Vermieter | Mieter |
Berlin | Seit 01.01.2017 für Neu- und Umbauten, Übergangsfrist Bestandsbauten bis 31.12.2020 | Schlafräume, Kinderzimmer, Fluchtwege, alle Aufenthaltsräume (außer Küche, Bad) | Eigentümer bzw. Vermieter | Mieter |
Brandenburg | Seit 01.07.2016 für Neu- und Umbauten, Übergangsfrist Bestandsbauten bis 31.12.2020 | Schlafräume, Kinderzimmer, Fluchtwege, alle Aufenthaltsräume (außer Küche, Bad) | Eigentümer bzw. Vermieter | Eigentümer bzw. Vermieter |
Bremen | Seit 01.05.2010 für Neu- und Umbauten, Übergangsfrist Bestandsbauten bis 31.12.2015 | Schlafräume, Kinderzimmer, Fluchtwege | Eigentümer bzw. Vermieter | Mieter |
Hamburg | Seit 24.06.2006 für Neu- und Umbauten, Übergangsfrist Bestandsbauten bis 31.12.2010 | Schlafräume, Kinderzimmer, Fluchtwege | Eigentümer bzw. Vermieter | Eigentümer bzw. Vermieter |
Hessen | Seit 24.06.2005 für Neu- und Umbauten, Übergangsfrist Bestandsbauten bis 31.12.2014 | Schlafräume, Kinderzimmer, Fluchtwege | Eigentümer bzw. Vermieter | Mieter |
Mecklenburg-Vorpommern | Seit 01.09.2006 für Neu- und Umbauten, Übergangsfrist Bestandsbauten bis 31.12.2009 | Schlafräume, Kinderzimmer, Fluchtwege | Eigentümer bzw. Vermieter | Eigentümer bzw. Vermieter |
Niedersachsen | Seit 01.11.2012 für Neu- und Umbauten, Übergangsfrist Bestandsbauten bis 31.12.2015 | Schlafräume, Kinderzimmer, Fluchtwege | Eigentümer bzw. Vermieter | Mieter |
Nordrhein-Westfalen | Seit 01.04.2013 für Neu- und Umbauten, Übergangsfrist Bestandsbauten bis 31.12.2016 | Schlafräume, Kinderzimmer, Fluchtwege | Eigentümer bzw. Vermieter | Mieter |
Rheinland-Pfalz | Seit 23.12.2003 für Neu- und Umbauten, seit 12.07.2012 für Bestandsbauten | Schlafräume, Kinderzimmer, Fluchtwege | Eigentümer bzw. Vermieter | Eigentümer bzw. Vermieter |
Saarland | Seit 01.06.2004 für Neu- und Umbauten, Übergangsfrist Bestandsbauten bis 31.12.2016 | Schlafräume, Kinderzimmer, Fluchtwege | Eigentümer bzw. Vermieter | Eigentümer bzw. Vermieter |
Sachsen | Seit 01.01.2016 nur für Neubauten und Umbauen, für Bestandsgebäude nicht geplant | Schlafräume, Kinderzimmer, Fluchtwege | Eigentümer bzw. Vermieter | Mieter |
Sachsen-Anhalt | Seit 17.12.2009 für Neu- und Umbauten, Übergangsfrist Bestandsbauten bis 31.12.2015 | Schlafräume, Kinderzimmer, Fluchtwege | Eigentümer bzw. Vermieter | Eigentümer bzw. Vermieter |
Schleswig-Holstein | Seit 04.04.2005 für Neu- und Umbauten, seit 31.12.2010 für Bestandsbauten | Schlafräume, Kinderzimmer, Fluchtwege | Eigentümer bzw. Vermieter | Mieter |
Thüringen | Seit 29.02.2008 für Neu- und Umbauten, Übergangsfrist Bestandsbauten bis 31.12.2018 | Schlafräume, Kinderzimmer, Fluchtwege | Eigentümer bzw. Vermieter | Eigentümer bzw. Vermieter |
* In allen Fällen muss der Vermieter dafür sorgen, dass der Rauchmelder in Betrieb gehalten werden kann (Gewährleistung der Betriebsbereitschaft). Die Zuständigkeit für die Wartung von Rauchmeldern in den einzelnen Bauordnungen kann durch diese mietrechtliche Pflicht verdrängt werden. |
Wir beantworten weitere Fragen zur Rauchmelderpflicht
Welche Rauchmelder Du installierst, ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. Die Melder sollten zu Deiner Sicherheit aber mindestens diese Kriterien erfüllen:
- Zuverlässige Erkennung von Brandrauch
- Lauter Warnton (> 85 Dezibel)
- Einfache Montage und Bedienung
- Mindestens 10 Jahre Haltbarkeit
- Hohe Sicherheit vor einem Falschalarm
Qualitativ hochwertige Rauchmelder sind mit einem „Q“ gekennzeichnet. Durch die unabhängige Zertifizierung wird eine lange Lebensdauer der Batterie, eine erhöhte Stabilität und Langlebigkeit sowie die Reduktion von Fehlalarmen garantiert.
Wer trotz Pflicht keine Rauchmelder installiert, kann im Schadensfall Probleme mit der Versicherung bekommen. Die Rauchmelder sind in allen Wohngebäuden Pflicht – es handelt sich also um eine gesetzliche Bestimmung, der Du nachkommen musst.
Kommst Du der Pflicht, Rauchmelder zu installieren, nicht nach, kann außerdem eine Strafe von bis zu 50.000 Euro fällig werden.
Die Rauchmelderpflicht ist ein fester Bestandteil der Versicherungsbedingungen von Wohngebäude- oder Hausratversicherungen. Beim Abschluss einer Versicherung sollten Versicherungsnehmer demnach immer die gesetzlichen und behördlichen Sicherheitsregelungen beachten. Wenn Du Dich nicht an die Gesetzesvorgaben hältst, muss auch die Versicherung ihrer Leistung nicht nachkommen.
Unabhängig von den finanziellen Schäden solltest Du kein Risiko eingehen. Mit nur einer kleinen Investition kannst Du Leben schützen.
Rauchmelder der Norm DIN 14604 geben einen Signalton ab, wenn die Batterien leer sind. Dennoch solltest Du den Melder auch regelmäßig auf Funktionsfähigkeit überprüfen. Dazu musst Du die Prüftaste für einige Sekunden drücken. Gibt der Rauchmelder keinen Signalton ab, ist die Funktionsfähigkeit gestört.
Funktioniert der Rauchmelder nicht, solltest Du die Batterien austauschen. Hilft das auch nicht, muss der Feuermelder ersetzt werden.
Wer für die Wartung der Rauchmelder verantwortlich ist, ist in den einzelnen Bundesländern durch die jeweilige Landesbauordnung geregelt. In diesen Bundesländern ist der Eigentümer für den Einbau verantwortlich, während der Mieter die Wartung übernimmt und die Batterien ersetzen muss:
- Baden-Württemberg
- Bayern
- Berlin
- Bremen
- Hessen
- Niedersachsen
- Nordrhein-Westfalen
- Saarland
- Schleswig-Holstein
Der Vermieter kann jedoch im Mietvertrag auch andere Vereinbarungen treffen. Wenn er den Rauchmelder eigenständig wartet, kann er die Kosten auf die Betriebskosten umlegen. In anderen Bundesländern ist die Verantwortlichkeit nicht klar geregelt.