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Rente mit 63 Jahren: Ohne Abzüge in die Rente?

Mit 63 Jahren möglichst ohne Abschläge in die wohlverdiente Rente eintreten? Das wünschen sich einige, die im besten Alter sind. Gehörst Du dazu? Im Ratgeber erfährst Du alles Wichtige zur Rente mit 63 Jahren, wie Du Abschläge vermeidest und welche Alternativen es gibt.

Die Fakten

  • Renteneintrittsalter
  • Altersrente für langjährig Versicherte
  • Altersrente für besonders langjährig Versicherte

Die Rente mit 63: Das Wichtigste in Kürze

  • Ab 1964 Geborene können erst mit 67 Jahren in Rente gehen und erhalten die Regelaltersrente.
  • Auf Wunsch kannst Du ab 63 Jahren in Rente gehen. Dann ist aber für jeden Monat ein dauerhafter Abschlag von 0,3 % fällig.
  • Schwerbehinderte können abschlagsfrei ab dem Geburtsjahrgang 1964 mit 65 Jahren die Rente für schwerbehinderte Menschen in Anspruch nehmen. Wer die Voraussetzungen für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen erfüllt, kann mit Abschlägen frühestens ab 62 Jahren in Rente gehen (10,8 % Abschlag).
  • Du kannst auch später in Rente gehen. Wenn du länger in die Rentenkasse einzahlst, bringt Dir jeder Monat einen Zuschlag von 0,5 %.
  • Rentner können unbegrenzt hinzuverdienen, ohne dass es die Rente schmälert.
  • Aktivrente: Arbeitnehmer im Rentenalter (mit Erreichen der Regelaltersgrenze) können bis zu 2.000 Euro monatlich steuerfrei hinzuverdienen.
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Fakten zur „Rente mit 63“

Vorab: Es gibt die „Altersrente für langjährig Versicherte“ nach 35 Versicherungsjahren und die „Altersrente für besonders langjährig Versicherte“ nach 45 Versicherungsjahren.

Mit welchem Alter Du in Rente gehen kannst, hängt von Deinen Versicherungsjahren und von Deinem Geburtsjahr ab.

Altersrente für besonders langjährig Versicherte

Die „Altersrente für besonders langjährig Versicherte“ wird oft „Rente mit 63“ genannt, weil alle vor 1953 Geborenen nach einer Versicherungszeit von 45 Jahren ohne Abschläge mit 63 Jahren in Rente gehen konnten.

Das gilt nicht mehr für diejenigen, die zwischen 1953 und 1963 geboren sind. Da das Rentenalter schrittweise angehoben wird, verschiebt sich auch das Eintrittsalter mit dem Geburtsjahr nach oben.

Die Anhebung begann im Jahr 2016 mit einem Anstieg um zwei Monate und betraf den Geburtsjahrgang 1953. Für jeden nachfolgenden Geburtsjahrgang wird die Altersgrenze um zwei weitere Monate angehoben. Ist Dein Geburtsjahr 1964 oder später, kannst Du nach 45 Versicherungsjahren mit 65 Jahren abschlagsfrei in Rente gehen.

Altersrente für langjährig Versicherte

Die „Altersrente für langjährig Versicherte“ kannst Du hingegen weiterhin mit 63 Jahren in Anspruch nehmen - allerdings mit einem Abschlag. Für jeden Monat, den Du vorzeitig in Rente gehst, wird Dir 0,3 Prozent von Deiner Rente abgezogen und das dauerhaft für die gesamte Zeit Deiner Rente.

Wer vor 1949 geboren wurde, kann die Rente für langjährig Versicherte regulär mit 65 Jahren beziehen. Der Bezug mit 63 Jahren verursacht einen Abschlag von 7,2 %. Für die Jahrgänge von 1949 bis 1963 erhöht sich das Renteneintrittsalter schrittweise. Ab dem Jahrgang 1964 liegt es bei 67 Jahren. Auch für langjährig Versicherte ist es möglich, die Rente bereits mit 63 zu beziehen. Der Abschlag beträgt 14,4 %.

© Grafik: Bundesregierung

Rente für beson­ders lang­jährig Versi­cherte: Welche Zeiten werden berück­sich­tigt?

Jede Rentenberechnung basiert auf der individuellen Erwerbsbiografie. Das ist bei der Rente mit 63 Jahren nicht anders. Angerechnet werden alle Zeiten, auf die die folgenden Umstände zutreffen.

  • Pflichtbeiträge für eine Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit
  • Beiträge für Minijobs, die vom Arbeitnehmer und Arbeitgeber gezahlt werden. Beiträge für Minijobs, die nur vom AG gezahlt werden, werden anteilig berücksichtigt.
  • Freiwillige Beitragszeiten während einer Beschäftigung/selbstständigen Tätigkeit von mindestens 18 Jahren
  • Zeiten von Wehr- oder Zivildienst
  • Berücksichtigungszeiten nicht erwerbsmäßiger Pflege von Angehörigen
  • Zeiten für die Erziehung von Kindern bis zum 10. Geburtstag (Kindererziehungzeiten)
  • Berücksichtigungszeiten wegen Bezug von Sozialleistungen (z. B. Arbeitslosen-, Kranken-, Verletzten- und Übergangsgeld)
  • Ersatzzeiten, in denen Beitragszahlungen durch besondere Gründe verhindert wurden (z. B. politische Haft in DDR)

Rente für beson­ders lang­jährig Versi­cherte: Welche Zeiten werden nicht berück­sich­tigt?

Um Frühverrentungen zu vermeiden, sind Zeiträume der Arbeitslosigkeit direkt vor Rentenbeginn gesondert geregelt. Wer innerhalb von 2 Jahren vor Beginn arbeitslos wird und Arbeitslosengeld bezieht, erwirbt keine Ansprüche für diesen Zeitraum. Dieser Zeitraum wird nur angerechnet, wenn das Unternehmen des Antragstellers insolvent wurde oder der Arbeitgeber sein Geschäft aufgegeben hat. Die folgenden Zeiträume spielen für einen Beginn der Rente nach 45 Jahren Beitragszahlung ebenfalls keine Rolle:

  • Pflichtbeiträge während des Bezugs von Arbeitslosengeld II oder Arbeitslosenhilfe
  • Zeiten des Versorgungsausgleichs nach Scheidungen
  • Zeiten des Rentensplittings von Ehepaaren/eingetragenen Lebenspartnern

Vertrau­ens­schutz­

Die Regelungen zum Vertrauensschutz stellen sicher, dass Gesetzesänderungen schrittweise erfolgen. Nach diesen Regelungen sind einige Versicherte von der stufenweisen Anhebung der Altersgrenze auf 67 Jahre ausgeschlossen. Unter bestimmten Umständen kannst Du vor der gesetzlichen Altersgrenze – ohne oder mit geringen Abschlägen – in Rente gehen. Von den Regelungen des Vertrauensschutzes profitieren etwa Versicherte, die:

  • vor dem 1. Januar 1955 geboren wurden und vor dem 01.01.2007 mit dem Arbeitgeber eine Altersteilzeit vereinbart haben.
  • Anpassungsgeld für entlassene Bergleute erhalten haben.

Deren Altersgrenze wird nicht angehoben: Sie können mit 65 Jahren in Rente gehen.

Um Abschläge bei der Rente für langjährig Versicherte auszugleichen, kann man ab dem 50. Lebensjahr Sonderzahlungen leisten. Auskunft über die Höhe der Beiträge erteilt der Rentenversicherungsträger auf Antrag. Nimmst Du die vorzeitige Rente trotz Sonderzahlungen nicht in Anspruch, werden diese bei Deiner regulären Rente berücksichtigt.

Alter­na­tiven zur Rente mit 63 ohne Abschläge

Wer auf eigene Kosten früher in Rente geht, kann dies nur machen, wenn er die finanziellen Mittel dafür hat, die Zeit bis zum regulären Renteneintritt zu überbrücken. Die Abschläge mögen zunächst gering erscheinen, sie summieren sich aber, wenn man sich beispielsweise zwei Jahre vor dem regulären Beginn frühverrenten lässt. Abhängig vom Gehalt kann es dann um viel Geld gehen.

Es bestehen aber gesetzliche Regelungen, die einen flexibleren Übergang vom Erwerbs­leben in den Ruhe­stand ermöglichen ("Flexirente"). Sie erlaubt es, den Renteneintritt individuell zu gestalten, abschlagsfrei oder früher in Rente zu gehen und dabei unbe­grenzt oder in Teilzeit dazuzuverdienen.

Die wichtigsten Bausteine der Flexirente:

  • Unbegrenzter Hinzuverdienst: Rentner können unbegrenzt hinzuverdienen, ohne dass es die Rente schmälert.
  • Flexible Teilrente: Du musst Deine Rente nicht zu 100 % beziehen. Es besteht die Möglichkeit, einen Teil der Rente (zwischen 10 % und 99,99 %) als Teilrente auszuzahlen und daneben weiterzuarbeiten.
  • Länger arbeiten und Zuschläge sichern: Wer über die Regelaltersgrenze hinaus arbeitet, kann den Rentenbeginn aufschieben und sichert sich einen Zuschlag von 0,5 % auf die Rente für jeden zusätzlichen Monat.
  • Aktivrente: Arbeitnehmer im Rentenalter (mit Erreichen der Regelaltersgrenze) können bis zu 2.000 Euro monatlich steuerfrei hinzuverdienen.
  • Sonderzahlungen ab 50: Um Rentenabschläge auszugleichen, wenn Du früher in Rente gehen möchtest, kannst Du ab dem 50. Lebensjahr freiwillige Sonderzahlungen in die Rentenkasse leisten.

Weitere Möglich­keiten

Alters­teil­zeit

Unter Altersteilzeit versteht man einen gleitenden Übergang in den Ruhestand für Arbeitnehmer. Ab einem Alter von 55 Jahren kann man beruflich kürzertreten und nur noch die Hälfte der bisherigen Arbeitszeit arbeiten. Es gibt keine Mindestlaufzeit für die Altersteilzeit. Den Aufstockungsbetrag und die zusätzlichen Rentenbeiträge muss der Arbeitgeber allerdings nur maximal sechs Jahre zahlen.

Wichtig: Einen Rechtsanspruch auf Altersteilzeit gibt es nicht. Bist Du daran interessiert, musst Du eine Vereinbarung mit Deinem Arbeitgeber treffen. Unter Umständen sind auch Regelungen im Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarungen enthalten.

Grundsätzlich unterscheidet man zwischen zwei Modellen der Altersteilzeit:

  • Blockmodell: Die Altersteilzeit wird in zwei gleich lange Hälften geteilt. In der Arbeits­phase arbeitest Du wie gewohnt weiter, in der Freistellungs­phase gehst Du nicht mehr arbeiten, erhältst aber weiterhin Dein Gehalt.
  • Gleichverteilungsmodell: Du arbeitest während der gesamten Alters­teilzeit durch­gehend mit der hälftigen Stundenzahl (z. B. halbtags oder an bestimmte Tagen).

Lebensarbeitszeitkonto

Ein Lebensarbeitszeitkonto (auch Zeitwertkonto) ermöglicht Arbeitnehmern, nicht genommenen Urlaub, Überstunden oder Teile des Gehalts steuer- und sozialabgabenfrei anzusparen. Ältere Arbeitnehmer können das „Zeitguthaben“ direkt vor dem regulären Renteneintritt nehmen – ohne finanzielle Nachteile befürchten zu müssen.

Der große Vorteil: Auf diese Einzahlungen fallen während der Ansparphase keine Steuern und Sozialabgaben an. Das Geld wird in der Regel vom Arbeitgeber angelegt und oft verzinst. Wenn Du das Guthaben abrufst, um eine Auszeit zu nehmen oder früher in Rente zu gehen, läuft Dein Arbeitsvertrag weiter. Du beziehst in dieser Zeit Dein reguläres Gehalt aus dem angesparten Topf. Erst jetzt werden Steuern und Sozialabgaben auf das ausgezahlte Geld fällig.

Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeiten

In der gesetzlichen Rentenversicherung sind Kinder­erziehungs­zeiten und Berück­sich­ti­gungs­zeiten zwei Bausteine, die Lücken im Versicherungs­verlauf schließen und Deine spätere Rente deutlich erhöhen können.

  • Kindererziehungszeiten (bis zu 3 Jahre pro Kind) werden wie Pflichtbeiträge gewertet, als hättest Du in dieser Zeit den aktuellen Durchschnittsverdienst gehabt. Für Kinder, die vor 1992 geboren sind, werden 2,5 Jahre angerechnet. Pro Jahr erhältst Du etwa einen Rentenpunkt.
  • Berücksichtigungszeiten (bis zum 10. Geburtstag des Kindes) erhöhen die Rente nicht direkt durch Entgeltpunkte. Sie dienen jedoch als wichtige Lückenschließer und helfen dabei, die Wartezeiten für abschlagsfreie Frührenten (z. B. nach 35 oder 45 Versicherungsjahren) zu erfüllen. Zudem werten sie Dein Einkommen auf, wenn Du während der Kindererziehung nur in Teilzeit arbeitest.

Freiwillige Beiträge

Wenn man in bestimmten Zeiten freiwillig Beiträge an die Deutsche Rentenversicherung geleistet hat, zählen diese auch im Rahmen der Mindestversicherungszeit. Voraussetzung dafür ist, dass Du 18 Jahre lang auch Pflichtbeiträge entrichtet hast.

Pflege

Wer einen Angehörigen mit mindestens Pflegegrad 2 zu Hause pflegt, wird von der Deutschen Rentenversicherung belohnt. Die Pflegekasse zahlt dann unter bestimmten Bedingungen monatliche Rentenbeiträge für Dich ein, wodurch sich Deine spätere Altersrente erhöht, ohne dass Du selbst Beiträge zahlen musst.

Minijob

Ein Minijob ist rentenversicherungspflichtig. Hier muss der Arbeitgeber einen Pauschal­beitrag zahlen, während Du nur die Differenz zum normalen Beitrags­satz trägst. Du kannst Dich aber von dieser Versicherungspflicht befreien lassen. Der Antrag muss beim Arbeitgeber eingereicht werden. Wenn Du Dich von der Versicherungspflicht befreien lässt, dann erwirbst Du aber nicht die gleichen Ansprüche wie aus einer ver­sicherungs­pflichtigen Be­schäftigung. Du solltest daher genau prüfen, ob Du wegen der minimalen „Ersparnis“ auf die Versicherungs­pflicht im Minijob verzichtest.

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