Ist die Auslandskrankenversicherung steuerlich absetzbar?
Musst Du bei einem Urlaub im Ausland medizinisch versorgt oder per Krankenrücktransport nach Hause gebracht werden, kann es schnell teuer werden. Mit einer Auslandskrankenversicherung sicherst Du Dich gegen dieses finanzielle Risiko ab. Die jährlichen Beiträge sind zwar überschaubar. Da aber der Gesetzgeber eine Auslandskrankenversicherung grundsätzlich als private Vorsorgeversicherung anerkennt, können Sie – sofern Sie alle weiteren Hürden nehmen – die Beiträge sogar von der Steuer absetzen.
Theoretisch kannst Du also Deine Auslandskrankenversicherung von der Steuer absetzen. Der Haken ist aber, dass das Finanzamt die Beiträge für diese Versicherung zu den Ausgaben für die gesetzliche bzw. private Krankenversicherung (Basisversicherung) dazu addiert. Da die Gesamtausgaben in den meisten Fällen die Freibeträge übersteigen, funktioniert das Absetzen der Beiträge in der Praxis meistens nicht. Kurz: Du kannst die Beiträge für Deine Auslandskrankenversicherung nur dann absetzen, wenn sie zusammen mit den Beiträgen zur Krankenversicherung unterhalb der jeweiligen Höchstgrenze liegen:
- Arbeitnehmer, Beamte und Rentner dürfen maximal 1.900 Euro im Jahr für Krankenversicherungen von der Steuer absetzen.
- Für Ehepaare mit gemeinsamer Veranlagung verdoppelt sich der Betrag auf 3.800 Euro.
- Für Selbstständige gilt eine Höchstgrenze von 2.800 Euro.
Der allgemeine Beitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) beträgt 14,6 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen. Zusätzlich können die Krankenkassen einen kassenindividuellen Zusatzbeitrag erheben, dessen Höhe von jeder Kasse selbst festgelegt wird. Dieser Zusatzbeitrag wird ebenfalls zur Hälfte von Arbeitnehmern und Arbeitgebern getragen.
Ein Beispiel für einen alleinstehenden Arbeitnehmer mit einem monatlichen Bruttoeinkommen von 3.000 Euro:
Art | Beitrags- | Kosten |
---|---|---|
Allgemeiner Krankenkassen-Beitragssatz | 14,60 % | 438,00 |
Zusatzbeitrag | 2,45 % | 73,50 |
Beitragssatz gesamt | 17,05 % | 511,50 |
Arbeitgeber-Zuschuss | 8,525 % | 255,75 |
Arbeitnehmer Beitragssatz | 8,525 % | 255,75 |
Ausgaben Arbeitnehmer gesamt | Jährlich | 3.069,00 |

Ein lediger Arbeitnehmer mit einem Bruttogehalt von 3.000 Euro muss gemäß unserer Beispielrechnung 3.069,00 Euro für seine Absicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung bezahlen. Damit übersteigen seine Ausgaben den für ihn geltenden Freibetrag von 1.900 Euro. Die Beiträge für die Auslandskrankenversicherung kann er daher nicht mehr in der Steuererklärung geltend machen.
Auslandskrankenversicherung für Dienst- und Geschäftsreisen
Wenn Du für einen geschäftlichen Aufenthalt im Ausland eine Auslandskrankenversicherung abschließt und Du zahlst die Beiträge selbst, kannst Du – anders als bei privaten Reisen – die Reisekrankenversicherung in der Steuererklärung angeben. In diesem Fall handelt es sich aber nicht um Sonderausgaben. Geschäftlich veranlasste Auslandskrankenversicherung lassen sich meist in voller Höhe absetzen:
- Arbeitnehmer: Beiträge als Werbungskosten absetzbar
- Selbstständige: Beiträge als Betriebsausgaben absetzbar
In beiden Fällen unterliegen die Beitragszahlungen nicht dem Freibetrag für Vorsorgeleistungen. Stattdessen werden sie unabhängig davon als geschäftliche bzw. berufsbedingte Ausgaben betrachtet.
Auslandskrankenversicherung für private Zwecke absetzen
Möchtest Du eine Auslandskrankenversicherung absetzen, die Du für private Zwecke abgeschlossen hast, benötigst Du die Anlage Vorsorgeaufwand. Dort kannst Du Deine Beiträge zur Kranken-, Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung sowie zu privaten Kranken- und Pflegeversicherungen, Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsversicherungen sowie Unfall- und Haftpflichtversicherungen angeben.
- Gesetzliche Krankenversicherung: Kosten in Zeile 23 eintragen.
- Private Krankenversicherung: Kosten in Zeile 28 eintragen.
Auslandskrankenversicherung für geschäftliche Zwecke absetzen
Als Arbeitnehmer trägst Du Aufwendungen für geschäftlich genutzte Auslandskrankenversicherungen in die „Anlage N“ ein. Dort vermerkst Du Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit sowie alle Werbungskosten. Darunter fallen alle Ausgaben, die Dir durch Deine Arbeit entstehen. Die Werbungskosten werden von den Einkünften abgezogen und mindern so Deine Steuerlast.
Bei Arbeitnehmern berücksichtigt das Finanzamt 1.000 Euro pauschal (das heißt ohne Belege) als Werbungskosten (bei Ehepaaren: 2.000 Euro). Viele Arbeitnehmer erreichen den sogenannten Arbeitnehmerpauschbetrag aber bereits durch die Kilometerpauschale für den Arbeitsweg. Wenn Du aufgrund der Reisekrankenversicherung den Pauschbetrag übersteigst, musst Du die einzelnen Ausgaben durch Belege nachweisen.
Bist Du selbstständig und möchtest Du die Auslandskrankenversicherung steuerlich absetzen, benötigst Du die „Anlage S“ für Einkünfte aus selbstständiger Arbeit. In dieser Anlage kannst Du die Betriebsausgaben vermerken.
Welche Nachweise werden für die Steuererklärung benötigt?
In der Regel musst Du keine Belege einreichen. Deine Versicherung leitet die entsprechenden Daten automatisch und elektronisch an das Finanzamt weiter. Im Zweifelsfall kann das Finanzamt aber einen Nachweis über die gezahlten Beiträge nachträglich von Dir anfordern. Daher empfiehlt es sich, die Bescheinigung sowie den Versicherungsvertrag oder die jährliche Rechnung aufzubewahren.
Ist die Auslandskrankenversicherung für das Kind absetzbar?
Wenn Du eine Auslandskrankenversicherung für Dein Kind abgeschlossen hast, ist es ebenfalls möglich, diese Kosten steuerlich geltend zu machen. Voraussetzung dafür ist, dass Du für Deine Kinder Kindergeld erhältst oder den Kinderfreibetrag in Anspruch nimmst. Darüber hinaus musst Du selbst der Versicherungsnehmer sein und auch die Beiträge für die Krankenversicherung des Kindes zahlen (wenn es nicht familienversichert ist). Die entsprechenden Kosten für die Basisversicherung vermerkst Du in der „Anlage Kind“ in Zeile 31; Ausgaben für eine Auslandskrankenversicherung kommen als Sonderausgaben in Zeile 37 („andere Versicherungen“).
Die Auslandskrankenversicherung von unserem Partner Europ Assistance (Jahresverträge für Einzelpersonen und Familien) hat im Test der Stiftung Warentest mit dem Qualitätsurteil Sehr Gut (0,7) abgeschnitten.
Fazit: Auslandskrankenversicherung kann oft nicht abgesetzt werden
Reist Du ins Ausland, solltest Du eine Auslandskrankenversicherung abschließen. Der jährliche Beitrag ist vergleichsweise günstig und kann Dir hohe Zahlungen ersparen – nämlich dann, wenn Du während des Urlaubs oder einer geschäftlichen Reise erkrankst und medizinisch versorgt werden musst. Theoretisch kannst Du die Beiträge für Deine Auslandskrankenversicherung sogar steuerlich geltend machen.
Allerdings stehen der Absetzbarkeit in der Praxis durch die Freibetragsgrenzen von 1.900 Euro für Arbeitnehmer (3.800 Euro bei Ehepaaren) bzw. 2.800 Euro für Selbstständige gewissen Hürden entgegen. Häufig werden die Freibeträge schon durch die Ausgaben für die gesetzliche oder private Krankenversicherung bzw. weitere private Zusatzversicherungen (Zahnzusatz- oder Krankenzusatzversicherung) überschritten. In diesen Fällen lässt sich eine Auslandskrankenversicherung nicht zusätzlich steuerlich absetzen.