Das Bild zeigt ein älteres Ehepaar, welches mit 63 abschlagsfrei in Rente gehen will.

Rente mit 63 Jahren

Ohne Abzüge in die Rente?

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Regelarbeitsrente: Das Wichtigste in Kürze

  • Ab 1964 Geborene können erst mit 67 Jahren in Rente gehen. Sie erhalten die sogenannte Regelaltersrente.
  • Auf Wunsch kannst du schon mit 63 Jahren in Rente gehen. Dann ist aber für jeden Monat ein Abschlag (Rentenabzug) von 0,3 % fällig.
  • Schwerbehinderte können zwei Jahre früher in Rente zu gehen, ohne dass Rentenabzüge anfallen. Nehmen Schwerbehinderte Abschläge in Kauf, können sie sogar bis zu fünf Jahre vor der Regelaltersgrenze in Rente gehen.
  • Du kannst auch später in Rente gehen. Wenn du länger in die Rentenkasse einzahlst, bringt dir jeder Monat der Weiterbeschäftigung einen Zuschlag von 0,5 %.
  • Frührentner können jetzt unbegrenzt hinzuverdienen, ohne dass es ihre Rente schmälert.

Mit 63 Jahren möglichst ohne Abschläge in die wohlverdiente Rente eintreten? Das wünschen sich einige, die im besten Alter sind. Gehörst Du dazu? In dem Ratgeber erfährst Du die wichtigsten Dinge zur Rente mit 63, wie Du Abschläge vermeidest und welche Alternativen es gibt. Der Ratgeber bietet allgemeine Infos zur gesetzlichen Rentenversicherung. Produktdetails zu unserer Rentenversicherung (Flexibler VorsorgePlan) findest Du hier.

Abschlags­freie Rente ab 63: Voraus­set­zungen

  • Du wurdest vor dem 1. Januar 1953 geboren.
  • Du warst mindestens 45 Jahre in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert.
  • Du gehst nach dem 1. Juli 2014 in Rente.

Für alle besonders langjährig Versicherten, die nach dem 31.12.1952 geboren wurden, verschiebt sich der frühestmögliche Beginn der Rente nach hinten. Sie können nicht mehr ab Erreichung des 63. Lebensjahres in Rente gehen, sondern müssen pro Jahr zwei Monate draufrechnen. Bist Du nach dem 1. Januar 1964 geboren, kannst Du abschlagsfrei nach 45 Beitragsjahren in Rente gehen, wenn Du das 65. Lebensjahr vollendet hast.

Welche Zeit­räume werden bei der Alters­rente für beson­ders lang­jährig Versi­cherte berück­sich­tigt?

Im Zentrum jeder Rentenberechnung steht die individuelle Erwerbsbiografie. Das ist bei der Rente mit 63 Jahren nicht anders. Angerechnet werden alle Zeiten, auf die die folgenden Umstände zutreffen.

  • Pflichtbeiträge für eine Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit
  • Beiträge für Minijobs, die vom Arbeitnehmer und Arbeitgeber gezahlt werden. Beiträge für Minijobs, die nur vom Arbeitgeber gezahlt werden, werden anteilig berücksichtigt.
  • Freiwillige Beitragszeiten während einer Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit von mindestens 18 Jahren
  • Zeiten von Wehr- oder Zivildienst
  • Berücksichtigungszeiten der nicht erwerbsmäßigen Pflege von Angehörigen
  • Zeiten für die Erziehung von Kindern bis zum 10. Geburtstag
  • Berücksichtigungszeiten wegen des Bezugs von Sozialleistungen wie Arbeitslosen- und Teilarbeitslosengeld, Kranken- und Verletztengeld, Übergangsgeld
  • Ersatzzeiten, in denen Beitragszahlungen durch besondere Gründe verhindert wurden, etwa durch politische Haft in der DDR

Welche Zeit­räume werden bei der Rente mit 63 nicht berück­sich­tigt?

Um eine Welle an Frühverrentungen zu vermeiden, sind Zeiträume der Arbeitslosigkeit direkt vor Rentenbeginn gesondert geregelt. Wer innerhalb der zwei Jahre vor Beginn arbeitslos wird und Arbeitslosengeld bezieht, erwirbt keine Ansprüche für diesen Zeitraum. Dieser Zeitraum wird nur angerechnet, wenn das Unternehmen des Antragstellers insolvent wurde oder der Arbeitgeber sein Geschäft vollständig aufgegeben hat.

Die folgenden Zeiträume spielen für einen Beginn der Rente nach 45 Jahren Beitragszahlung ebenfalls keine Rolle:

  • Pflichtbeiträge während des Bezugs von Arbeitslosengeld II oder Arbeitslosenhilfe
  • Zeiten des Versorgungsausgleichs nach Scheidungen
  • Zeiten des Rentensplittings unter Ehepaaren oder eingetragenen Lebenspartnern

Rente mit 65: Schritt­weise Anhe­bung des Renten­ein­tritts­al­ters

Die abschlagsfreie Rente mit 63 Jahren gilt nur für Geburtsjahrgänge bis einschließlich 1952. Zudem darf die Rente frühestens am 1. Juli 2014 begonnen haben. Rückwirkende Anpassungen sind nicht möglich. Wer nach dem 31.12.1952 geboren wurde, muss länger arbeiten: Das Renteneintrittsalter wird schrittweise um 2 Monate pro Lebensjahr angehoben. Langfristig wird aus der Rente mit 63 so die Rente mit 65. Diese gilt für alle Jahrgänge ab 1964. Bedingung: Diese können erst dann nach 45 Jahren abschlagsfrei in Rente gehen, wenn sie das 65. Lebensjahr vollendet haben.

Schritt­weise Anhe­bung des Renten­ein­tritts­al­ters auf 65 Jahre

Jahr­gang

Anhe­bung

Renten­ein­tritts­alter

19532 Monate63 Jahre + 2 Monate
19544 Monate63 Jahre + 4 Monate
19556 Monate63 Jahre + 6 Monate
19568 Monate63 Jahre + 8 Monate
195710 Monate63 Jahre + 10 Monate
195812 Monate64 Jahre + 0 Monate
195914 Monate64 Jahre + 2 Monate
196016 Monate64 Jahre + 4 Monate
196118 Monate64 Jahre + 6 Monate
196220 Monate64 Jahre + 8 Monate
196322 Monate64 Jahre + 10 Monate
196424 Monate65 Jahre + 0 Monate
Quelle: https://www.bmas.de/DE/Themen/Rente/Gesetzliche-Rentenversicherung/rente-ab-63-art.html

Rente mit 63: Mit Abschlägen auch für lang­jährig Versi­cherte möglich

Für langjährig Versicherte gibt es ebenfalls die Möglichkeit, mit 63 Jahren in den Ruhestand zu gehen. Hierfür benötigen Versicherte eine Versicherungsdauer von 35 Jahren. Anders als bei der Rente mit 63 für besonders langjährig Versicherte fallen hierbei aber Abschläge an. Für jeden Monat, den Du früher in Rente gehst, werden 0,3 Prozentpunkte vom monatlichen Rentenbetrag abgezogen. Wie hoch der maximal mögliche Abschlag ausfällt, hängt von Deinem Geburtsjahrgang ab.

Altersgrenze: Wer vor 1949 geboren wurde, kann die Rente für langjährig Versicherte regulär ab dem 65. Geburtstag beziehen. Der Bezug der Rente mit 63 Jahren verursacht einen Abschlag von 7,2 Prozent. Für die Jahrgänge von 1949 bis 1963 erhöht sich das Renteneintrittsalter schrittweise. Ab dem Jahrgang 1964 liegt es bei 67 Jahren. Auch für langjährig Versicherte ist es möglich, die Rente bereits mit 63 zu beziehen. Der Abschlag beträgt 14,4 Prozent.

Anhe­bung der Alters­grenze für lang­jährig Versi­cherte

Jahr­gang

Renten­be­ginn

Abschlag: Renten­be­ginn mit 63

bis 12/194865 Jahre + 0 Monate7,2 %
01/194965 Jahre + 1 Monate7,5 %
02/194965 Jahre + 2 Monate7,8 %
03 bis 12/194965 Jahre + 3 Monate8,1 %
195065 Jahre + 4 Monate8,4 %
195165 Jahre + 5 Monate8,7
195265 Jahre + 6 Monate9,0 %
195365 Jahre + 7 Monate9,3 %
195465 Jahre + 8 Monate9,6 %
195565 Jahre + 9 Monate9,9 %
195665 Jahre + 10 Monate10,2 %
195765 Jahre + 11 Monate10,5 %
195866 Jahre + 0 Monate10,8 %
195966 Jahre + 2 Monate11,4 %
196066 Jahre + 4 Monate12,0 %
196166 Jahre + 6 Monate12,6 %
196266 Jahre + 8 Monate13,2 %
196366 Jahre + 10 Monate13,8 %
ab 196467 Jahre14,4 %
Quelle: https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Rente/Allgemeine-Informationen/Rentenarten-und-Leistungen/Altersrente-fuer-langjaehrig-Versicherte/altersrente-fuer-langjaehrig-versicherte_node.html

Vertrau­ens­schutz­re­ge­lungen

Regelungen zum Vertrauensschutz stellen sicher, dass Gesetzesänderungen schrittweise erfolgen. Nach diesen Regelungen sind einige Versicherte von der stufenweisen Anhebung der Altersgrenze auf 67 Jahre ausgeschlossen. Unter bestimmten Umständen kannst Du vor der gesetzlichen Altersgrenze in Rente gehen – ohne oder nur mit geringen Abschlägen. Von den Regelungen des Vertrauensschutzes profitieren etwa Versicherte, die:

  • vor dem 01.01.1955 geboren wurden und vor dem 01.01.2007 mit dem Arbeitgeber eine Altersteilzeit vereinbart haben.
  • Anpassungsgeld für entlassene Bergleute erhalten haben.

Deren Altersgrenze wird nicht angehoben. Sie können auch weiterhin mit 65 Jahren in Rente gehen.

Um Abschläge bei der Rente für langjährig Versicherte ganz oder teilweise auszugleichen, kann man ab dem 50. Lebensjahr Sonderzahlungen an die Rentenversicherung leisten. Auskunft über die Höhe der Beiträge wird auf Antrag vom zuständigen Rentenversicherungsträger erteilt. Besteht Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente, können die Rentenminderungen nicht durch Sonderzahlungen ausgeglichen werden. Nimmst Du die vorzeitige Rente trotz geleisteter Sonderzahlungen nicht in Anspruch, werden die Zahlungen bei Deiner späteren Rente berücksichtigt. Eine Auszahlung der Sonderzahlungen ist nicht möglich.

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Alter­na­tiven zur Rente mit 63 ohne Abschläge

Wer auf eigene Kosten früher in Rente geht, kann dies natürlich nur dann tun, wenn er die finanziellen Mittel dafür hat, die Zeit bis zum regulären Renteneintritt zu überbrücken. Die Abschläge mögen zunächst gering erscheinen, sie summieren sich aber, wenn man sich beispielsweise zwei Jahre vor dem regulären Beginn frühverrenten lässt. Abhängig vom Gehalt kann es dann um viel Geld gehen. Doch es bestehen Möglichkeiten, Lücken in der Frührente etwas zu füllen.

Flexi­rente

Die Flexirente wurde im Oktober 2016 von Bundestag und Bundesrat beschlossen und ist zum 1. Juli 2017 in Kraft getreten. Das Modell soll den Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand flexibler gestalten und es attraktiver machen, über die Regelaltersgrenze hinaus zu arbeiten. Früher galt für den Hinzuverdienst eine Obergrenze von 450 Euro im Monat. Mit der Flexirente kannst Du bei einer vorgezogenen Altersrente bis zu 6.300 Euro im Jahr zusätzlich verdienen, ohne Renteneinbußen hinnehmen zu müssen. Alle Beträge darüber hinaus werden zu 40 Prozent auf die Rente angerechnet.

Hast Du Spaß an der Arbeit und möchtest über die Regelaltersgrenze hinaus arbeiten, kann sich das ebenfalls lohnen. Für jeden Monat, den Du länger arbeitest, erhältst Du einen Rentenzuschlag von 0,5 Prozent. Verlängerst Du Dein Arbeitsleben um ein Jahr, ergibt sich ein Plus von 6 Prozent. Durch die weiteren Beiträge zur Rentenversicherung erhöht sich Dein Rentenanspruch zusätzlich.

Wer das reguläre Renteneintrittsalter erreicht hat, darf unbegrenzt zur Rente hinzuverdienen.

Alters­teil­zeit

Hast Du nicht die Möglichkeit, abschlagsfrei mit 63 in Rente zu gehen, kann Altersteilzeit eine Option für Dich sein. Das Modell soll älteren Arbeitnehmern einen gleitenden Übergang in die Rente ermöglichen. Ab einem Alter von 55 Jahren kann man beruflich kürzertreten und nur noch die Hälfte der bisherigen Arbeitszeit arbeiten.

Wichtig: Einen Rechtsanspruch auf Altersteilzeit gibt es nicht. Die Förderung durch die Bundesagentur für Arbeit gilt nur noch für Altersteilzeitarbeitsverträge, die vor dem 31.12.2009 abgeschlossen wurden. Durch den Wegfall der Förderung ist die Altersteilzeit für Unternehmen teurer und weniger attraktiv geworden. Bist Du an Altersteilzeit interessiert, musst Du eine individuelle Vereinbarung mit Deinem Arbeitgeber treffen. Unter Umständen sind jedoch Regelungen zur Altersteilzeit in Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen enthalten. Gegebenenfalls profitierst Du auch von dem aktuellen Fachkräftemangel. Denn für Unternehmen kann es interessant sein, erfahrene Mitarbeiter länger im Unternehmen zu halten. Informiere Dich rechtzeitig und suche das Gespräch mit Deinem Arbeitgeber.

Grundsätzlich unterscheidet man zwischen zwei Modellen der Altersteilzeit:

  • Blockmodell: Hierbei wird zwischen Arbeitsphase und Freistellungsphase unterschieden. In der Arbeitsphase wird in Vollzeit gearbeitet, der Beschäftigte erhält jedoch ein reduziertes Gehalt. In der Freistellungsphase ist der Beschäftigte freigestellt und bezieht bis zum gesetzlichen Renteneintrittsalter weiterhin sein reduziertes Gehalt. Wird etwa eine Altersteilzeit für einen Zeitraum von sechs Jahren vereinbart, arbeitest Du nur in den ersten drei Jahren.
  • Gleichverteilungsmodell: Der Arbeitnehmer arbeitet kontinuierlich bis zum Renteneintritt weiter. Die Hälfte der Arbeitszeit wird über den gesamten Zeitraum verteilt, wobei individuelle Schwerpunkte möglich sind, abhängig von der Vereinbarung mit dem Arbeitgeber. So kann er in einer Woche 30 Stunden arbeiten, in der nächsten nur 20 Stunden. Dadurch ist neben der klassischen Halbtagsbeschäftigung zum Beispiel auch ein projektgebundener Einsatz möglich.

Voraussetzung für den Wechsel in die Altersteilzeit ist, dass das Modell mindestens drei Jahre in Anspruch genommen wird. Zudem muss die Altersteilzeit so geplant sein, dass ihr Ende mit dem Erreichen des gesetzlichen Renteneintrittsalters zusammenfällt. Im Prinzip kann man die Altersteilzeit individuell mit seinem Arbeitgeber vereinbaren.

Lebens­ar­beits­zeit­konto

Hierbei sammelst Du über mehrere Jahre hinweg Mehrarbeit an (z. B. durch Überstunden oder nicht genutzte Urlaubstage). Diese Zeit verfällt nicht wie häufig üblich am Monats- bzw. Jahresende, sondern wird Dir Deinem Arbeitszeitkonto „gutgeschrieben“. Ältere Arbeitnehmer können die „angesparte“ Zeit direkt vor dem regulären Renteneintritt nehmen – ohne finanzielle Nachteile befürchten zu müssen. Auch der Sozialversicherungsschutz bleibt während der Freistellungsphase vor der Rente erhalten. Da Wertguthaben gesetzlich nur noch in Geld geführt werden können, wird die gesammelte Arbeitszeit in Geldeinheiten umgerechnet. Dadurch kannst Du Dir auch Einmalzahlungen und Mehrarbeitsvergütungen anrechnen lassen.

Das Arbeitszeitkonto kann auch in Form eines „Wertguthabens“ direkt an die Deutsche Rentenversicherung übertragen werden. Die Übertragung ändert jedoch nichts daran, dass Steuern und Beiträge zur Sozialversicherung anfallen. Grundsätzlich müssen für die Übertragung bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. So können etwa nur Guthaben übertragen werden, die einschließlich des Arbeitgeberanteils zur Sozialversicherung das Sechsfache der monatlichen Bezugsgröße betragen. In den alten Bundesländern lag der Schwellenwert im Jahr 2019 bei 18.690 Euro, in den neuen Bundesländern bei 17.220 Euro. Zudem muss für die Übertragung das Beschäftigungsverhältnis beendet sein, in dem das Wertguthaben erworben wurde.

Der Vorteil der Übertragung an die Deutsche Rentenversicherung: Das Wertguthaben verfällt nicht, wenn man arbeitslos wird oder zu einem Arbeitgeber wechselt, der dieses „Sparmodell“ nicht unterstützt.

Weitere Möglich­keiten

Minijob

Ein Minijob (538 -Euro-Beschäftigung) ist seit 1. Januar 2013 grundsätzlich rentenversicherungspflichtig. Hier muss der Arbeitgeber einen Pauschalbeitrag zahlen, während Du nur die Differenz zum normalen Beitragssatz als Beitragsteil zu tragen hast. Du hast aber die Möglichkeit, Dich von dieser Versicherungspflicht befreien zu lassen. Ein entsprechender Antrag ist beim Arbeitgeber einzureichen. Aber: Lässt Du Dich von der Versicherungspflicht im Minijob befreien, erwirbst Du wegen der dann nur von Deinem Arbeitgeber zu zahlenden Pauschalbeiträge nicht die gleichen Ansprüche wie aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung. Es sollte daher wohlüberlegt sein, ob Du wegen der „Ersparnis“ des geringen Eigenanteils auf die Versicherungspflicht im Minijob verzichtest.

Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeiten

Wer ein Kind selbst erzieht, bekommt dafür Zeiten von der Rentenversicherung gut­ge­schrieben und erhöht so seine Rente. Wurde das Kind vor 1992 geboren, sind dies zwei Jahre Erziehungszeit, bei Geburten ab 1992 werden drei Jahre angerechnet – im Regelfall auf die Rente der Mutter. Berechtigt sind nicht nur die leiblichen Eltern, sondern auch Adoptiv-, Stief- und Pflegeeltern bzw. Großeltern oder andere Verwandte, wenn das Kind dauerhaft bei diesen lebt und die leiblichen Eltern das Kind nicht erziehen. Die Kinderberücksichtigungszeit beträgt maximal zehn Jahre ab Geburt des Kindes. Sie erhöht nicht direkt den Rentenwert, kann sich aber zum Beispiel auf Wartezeiten positiv auswirken.

Freiwillige Beiträge

Wenn man in bestimmten Zeiten freiwillig Beiträge an die Deutsche Rentenversicherung geleistet hat, zählen diese ebenfalls im Rahmen der Mindestversicherungszeit. Voraussetzung dafür ist aber, dass man 18 Jahre lang auch Pflichtbeiträge entrichtet hat.

Pflege

Wer einen Angehörigen mit mindestens Pflegegrad 2 zu Hause pflegt, wird von der Deutschen Rentenversicherung dafür belohnt. Zum einen ist die Pflege ab diesem Pflegegrad rentenversicherungspflichtig, wenn sie für mindestens zehn Stunden, verteilt auf zwei Tage oder mehr pro Woche geleistet wird. Dabei darf der Pflegende maximal 30 Stunden pro Woche berufstätig sein. Sind alle Voraussetzungen erfüllt, zahlt die Pflegekasse die entsprechenden Beiträge an die Rentenkasse. Zum anderen gelten Pflegezeiten als Wartezeiten, die beim Rentenanspruch berücksichtigt werden.

Rente mit 63 ≠ Rente ab 63

Wer auf eigene Kosten früher in Rente geht, kann dies natürlich nur dann tun, wenn er die finanziellen Mittel dafür hat, die Zeit bis zum regulären Renteneintritt zu überbrücken. Die Abschläge mögen zunächst gering erscheinen, sie summieren sich aber, wenn man sich beispielsweise zwei Jahre vor dem regulären Beginn frühverrenten lässt. Abhängig vom Gehalt kann es dann um viel Geld gehen. Doch es bestehen Möglichkeiten, Lücken in der Frührente etwas zu füllen.

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