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5 schnelle Steuertipps

Die Steuererklärung für das Corona-Jahr 2020 wird bald fällig. Mit unseren Tipps kannst Du bis zu 4.000 Euro sparen. Informiere Dich jetzt!

Deine Steuerschuld um bis zu 4.000 Euro senken

Mit unseren 5 Steuertipps für die Steuererklärung 2020 sparst Du bares Geld!

Abgabetermin für die Steuererklärung 2020: 31.07.2021

Seit 2017 ist das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens in Kraft. Mit ihm wurden unter anderem die Fristen für die Abgabe der Steuererklärung neu geregelt. Seitdem – also erstmals für die Einkommensteuererklärung 2018 – wurde die Frist zur Abgabe der Steuererklärung um zwei Monate verlängert. Wer die Formulare selbst ausfüllt, muss sie künftig erst Ende Juli einreichen. Der letztmögliche Abgabetermin für die Steuererklärung 2020 ist daher der 31.07.2021.

Nimmst Du die Dienste eines Steuerberaters oder Lohnsteuerhilfevereins in Anspruch, verlängert sich die Frist bis Ende Februar des darauffolgenden Jahres. Letztmöglicher Abgabetermin für die Steuererklärung 2020 ist somit der 28. Februar 2022.

Achtung: Wer den Abgabetermin nicht einhält, kommt um einen Versäumniszuschlag nicht herum. Für jeden angefangenen Monat, den die Steuererklärung zu spät eingereicht wurde, sind mindestens 25 Euro zu zahlen. Der Zuschlag wird zur Steuerschuld addiert oder von der Rückerstattung abgezogen. Liegt die Nachzahlung über 10.000 Euro, wird ein höherer Versäumniszuschlag berechnet. Für eine Fristverlängerung spreche einfach mit Deinem Finanzamt.

Aktuelle Tipps für das Corona-Jahr 2020

Aufgrund der Corona-Pandemie ist auch bei der Steuererklärung 2020 einiges anders. Vor allem, wenn Du einige Zeit im Homeoffice gearbeitet hast, solltest Du beim Ausfüllen der Steuererklärung einige Besonderheiten beachten.

Eine Frau, die im Homeoffice arbeitet und ihr Kind auf dem Arm hat

Häusliches Arbeitszimmer

Ein häusliches Arbeitszimmer von der Steuer abzusetzen, ist eine komplizierte Angelegenheit. Daher prüft das Finanzamt bei diesem Punkt in der Regel ganz genau. Zwei Voraussetzungen müssen in jedem Fall erfüllt sein:

Bei Deinem Arbeitszimmer handelt es sich um einen separaten Raum, der durch eine Tür von der übrigen Wohnung getrennt ist.
Dein Arbeitszimmer muss den Mittelpunkt Deiner beruflichen Tätigkeit darstellen. Zudem muss es eine Anordnung des Arbeitgebers zum Homeoffice geben.

Erfüllst Du beide Voraussetzungen, kannst Du die anteiligen Kosten des Arbeitszimmers an der Warmmiete (berechnet nach Fläche) bzw. den monatlichen Finanzierungskosten für die eigene Immobilie als Werbungskosten geltend machen. Maximal kannst Du einen Betrag von 1.250 Euro angeben – unabhängig davon, ob Du das häusliche Arbeitszimmer nur während des Lockdowns im Frühjahr oder auch später noch genutzt haben.

Achtung
Eine Arbeitsecke im Wohnzimmer oder ein Schreibtisch im Schlafzimmer reicht nicht aus, um die Anforderungen an ein häusliches Arbeitszimmer zu erfüllen. In diesem Fall ist die Homeoffice-Pauschale interessant.

Hinweis
Da die Finanzämter häusliche Arbeitszimmer recht streng prüfen, legst Du der Steuererklärung am besten einen Grundriss Deiner Wohnung bei, aus dem die bauliche Voraussetzung hervorgeht. Ebenfalls solltest Du eine Bescheinigung Deines Arbeitgebers beifügen, in welchem Zeitraum das Büro geschlossen war.

Homeoffice-Pauschale

Alle, die freiwillig nicht ins Büro gegangen sind und auch kein häusliches Arbeitszimmer geltend machen können, können die Homeoffice-Pauschale in Anspruch nehmen. Pro Tag im Homeoffice kannst Du pauschal 5 Euro Werbungskosten angeben. Allerdings ist der Betrag auf 600 Euro bzw. 120 Tage pro Jahr gedeckelt. Darüber hinaus besteht die Homeoffice-Pauschale im Moment nur für die Steuerjahre 2020 und 2021.

Es gibt einen weiteren Haken. Die Homeoffice-Pauschale wird mit der Werbungskostenpauschale von 1.000 Euro verrechnet. Diese kannst Du immer angeben, auch wenn Deine tatsächlichen Werbungskosten darunterliegen. Die Homeoffice-Pauschale bringt Dir daher nur dann zusätzliche Entlastung, wenn Deine tatsächlichen Werbungskosten über 1.000 Euro liegen.

Achtung
In die Werbungskosten fließt auch die Entfernungspauschale ein. Pro Arbeitstag, den Du zum Büro bzw. DeinerArbeitsstätte pendeln, kannst Du 30 Cent pro Kilometer geltend machen (für eine einfache Fahrt). Tage im Homeoffice reduzieren also die Tage, die Du für Fahrten ins Büro angeben können. Ab 2021 können Fernpendler übrigens etwas mehr absetzen (35 Cent ab dem 21. Entfernungskilometer).

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Kosten für Strom, Telefon, Internet

Telefonkosten, die während der Zeit im Homeoffice für Deine berufliche Tätigkeit angefallen sind, kannst Du ebenfalls in der Steuererklärung 2020 angeben. Es gibt zwei Möglichkeiten, die Kosten zu berechnen:

  • Kostenpauschale: Abzugsfähig sind maximal 20 Euro pro Monat. Die pauschale Abrechnung steht aber nur bestimmten Berufsgruppen offen. Dazu zählen Lehrer, Außendienstmitarbeiter und Angestellte, die ausschließlich von zuhause arbeiten („Telearbeiter“).
  • Ermittlung der tatsächlichen Kosten: Du berechnest den Anteil der beruflichen Kosten an den Gesamtkosten. Dazu addierst Du die Einzelkosten für berufliche Gespräche. Die Höhe der abzugsfähigen Ausgaben ist nicht begrenzt, die Einzelabrechnung steht auch allen Berufsgruppen offen. Bei Telefon-Flatrates kannst Du den Anteil der beruflichen Gespräche an der Gesamtdauer geltend machen.

Internet- und Stromkosten für berufliche Tätigkeiten zuhause dürfen ebenfalls in der Steuererklärung angegeben werden. Auch hier musst Du den tatsächlichen Anteil an den Gesamtausgaben berechnen. Als Maßstab gilt die reguläre Arbeitszeit. Bei einer Vollzeittätigkeit an fünf Tagen mit durchschnittlich acht Stunden liegt der berufliche Anteil der Internet- und Stromkosten, die Du angeben kannst, bei rund 20 Prozent pro Monat.

Tipp 1: Kosten für haushaltsnahe Dienstleistungen absetzen

Wohnung putzen, Rasen mähen, Hecke schneiden, Schnee räumen – das sind alles Tätigkeiten, die man selbst erledigen könnte. Aber häufig fehlen dafür die Zeit, die Lust oder das Geschick. Wenn Du jemanden beauftragst, sich um diese Dinge zu kümmern, kannst Du die Kosten anteilig von der Steuer absetzen. Insgesamt sind bis zu 4.000 Euro drin, die direkt die Steuerschuld senken. Doch dafür musst Du einige Voraussetzungen erfüllen.

Voraussetzungen

  • Haushaltsnahe Tätigkeiten sind solche, die normalerweise Du oder Mitglieder Deines Haushaltes übernehmen. Ein Fachmann, zum Beispiel ein Handwerker, ist dafür nicht notwendig. Die Tätigkeit muss im Haushalt oder auf Deinem Grundstück ausgeführt werden.
  • Rechnungen werden nur per Überweisung bezahlt. Es zählen nur legale Beschäftigungen, keine Schwarzarbeit. Barzahlungen sind nicht erlaubt. Die Finanzämter erkennen nur Überweisungen für Rechnungen an.

Welche Tätigkeiten gelten als haushaltsnah?

  • Reinigung der Wohnung, Fensterputzen, Teppichreinigung
  • Reinigung von Fuß- und Gehwegen (auf dem privaten Grundstück)
  • Winterdienst, Schnee fegen auf Fuß- und Gehwegen (auch öffentliche Wege vor dem Grundstück)
  • Hausmeisterliche Tätigkeiten
  • Gartenarbeiten wie Rasenmähen, Bäume und Hecken schneiden und ähnliches (auf dem eigenen Grundstück)
  • Pflegedienstleistungen zur Grundpflege (z. B. Körperpflege, Ernährung, Mobilität)
  • Betreuung von Kindern im Haushalt
  • Betreuung und Versorgung von Haustieren im Haushalt
  • Zubereitung von Mahlzeiten im Haushalt

Wie viel kann ich geltend machen?

  • Die Obergrenze für haushaltsnahe Dienstleistungen liegt bei 20.000 Euro.
  • Davon werden 20 Prozent zur Minderung der Steuerschuld berücksichtigt.
  • Der maximal mögliche Abzug beträgt 4.000 Euro.

Was kann ich absetzen?

  • Arbeitslohn
  • Fahrtkosten des Dienstleisters
  • Kosten für die Nutzung notwendiger Maschinen (z. B. Staubsauger, Motorsäge etc.)
  • Verbrauchsmaterialien wie Reinigungsmittel oder Streugut
  • Zusatzkosten, zum Beispiel für die Entsorgung von Schnittgut

Tipp 2: Kosten für Arbeitsmittel absetzen

Ob Werkzeug, Berufskleidung oder Computer – alles, was Du privat für Deine berufliche Tätigkeit erworben hast, kannst Du als Arbeitsmittel geltend machen. Auch wenn Du Dich im letzten Jahr fürs Homeoffice neues technisches Equipment zulegen mussten, etwa einen Drucker oder ein Headset für Video-Calls, kannst Du diese Ausgaben als Werbungskosten angeben. Auch andere private Kosten lassen sich von der Steuer absetzen, aber nur unter einer Voraussetzung: Die private Nutzung spielt so gut wie keine Rolle, die angegebenen Arbeitsmittel werden von Ihnen zu 90 Prozent oder mehr zur Ausübung Deines Berufs genutzt.

Welche Arbeitsmittel erkennt das Finanzamt an?

  • Arbeits- und Berufskleidung, die typisch für die Berufsgruppe ist (Arzt, Handwerker) – auch die Reinigung kann geltend gemacht werden
  • Werkzeuge, die notwendig sind, um den Beruf auszuüben
  • Computer, Notebook, Monitor, Tablet, Smartphone, Headset, Drucker
  • Schreibtisch, Bürostuhl, Regal (nur für Fachliteratur)
  • Berufsbezogene Software
  • Fachliteratur (in der Regel werden nur Fachbücher, Fachzeitschriften, Lose-Blatt-Sammlungen und Fachmedien auf CD-ROM oder DVD anerkannt)
  • Aktenkoffer/Aktentasche

Welche Kosten werden anerkannt?

  • Anschaffungskosten (inkl. Mehrwertsteuer und Porto- bzw. Speditionskosten)
  • Reparatur- und Wartungskosten
  • Reinigungskosten

In der Regel erkennen die Finanzämter eine Pauschale für Arbeitsmittel an. Die Grenze liegt ungefähr bei 110 Euro, für die kein Einzelnachweis erfolgen muss. Im Einzelfall handhabt Dein Finanzamt das aber anders.

Aufwendungen bis 800 Euro netto (952 Euro mit 19 Prozent Mehrwertsteuer, 928 Euro mit 16 Prozent Mehrwertsteuer) gelten als „geringfügige Wirtschaftsgüter“. Daher kannst Du solche Objekte sofort und in voller Höhe steuerlich geltend machen. Eine Abschreibung über mehrere Jahre ist nicht notwendig. Du solltest in solchen Fällen aber nicht für alle Arbeitsmittel einfach eine Pauschalsumme angeben. Führe Dir stattdessen alle Objekte einzeln und in konkreter Höhe in der Steuererklärung auf. Den Beleg über den Kaufpreis musst Du zwar nicht mehr zusammen mit der Steuererklärung einreichen, auf Nachfrage kann das Finanzamt aber eine spätere Vorlage einfordern.

Sind die Anschaffungskosten für das Arbeitsmittel höher als 800 Euro netto (928 bzw. 952 Euro brutto), kannst Du die Ausgaben nur über mehrere Jahre verteilt geltend machen. Sei auf Rückfragen des Finanzamts vorbereitet und bewahre Dir den entsprechenden Beleg auf. Die Kosten musst Du über die typische Nutzungsdauer des jeweiligen Gegenstandes verteilen. Auskunft gibt die AfA-Tabelle für „allgemein verwendbare Anlagegüter“, die Du auf der Website des Bundesfinanzministeriums herunterladen kannst. „AfA“ steht für „Absetzung für Abnutzung“, umgangssprachlich auch als „Abschreibung“ bekannt.

Tipp
Bei Computern gehen die Finanzämter mittlerweile von einer gemischten Nutzung mit maximal 50 Prozent beruflichem Anteil aus. Liegt sie darüber, musst Du die berufliche Nutzung nachweisen oder plausibel erklären.

Hinweis
Auch die Kosten für Deinen Ausstand oder Einstand kannst Du als Werbungskosten steuerlich geltend machen, wenn die Feier während der Arbeitszeit im Kollegenkreis und in betrieblichen Räumen stattfand. Eine Gästeliste für das Finanzamt kann zur Anerkennung der Ausgaben von Vorteil sein.

Tipp
Du hast vor einiger Zeit etwas privat gekauft, nutzen dies aber nun beruflich? Das könnte ein Bücherregal sein, in dem früher die gesammelte Belletristik stand, nun aber ausschließlich Deine Fachliteratur. Dann kannst Du den entsprechenden Gegenstand „umwidmen“ und im entsprechenden Jahr einmalig steuerlich geltend machen. Beträgt der Restwert des Arbeitsmittels zum Zeitpunkt der Umwidmung mehr als 800 Euro, benötigst Du meistens einen Kaufnachweis für das Finanzamt.

Mann und Frau sitzen lächelnd vor einem Laptop

Tipp 3: Kosten für Fortbildungen absetzen

Hast Du im vergangenen Jahr einen Kurs oder Lehrgang besucht, der Dich beruflich weiter qualifiziert? Egal ob es sich dabei um einen Sprach- oder einen Computerkurs handelt, der Dich in die Feinheiten von Tabellenkalkulationen oder in neue Programmiersprachen einführt, oder ob Du an einem Weiterbildungsseminar oder einer Fachkonferenz teilgenommen haben. Wenn Du die Ausgaben selbst getragen hast, kannst Du diese als Werbungskosten ohne Einschränkungen oder Obergrenzen geltend machen.

Welche Kosten können geltend gemacht werden?

  • Teilnahmegebühr
  • Fahrtkosten
  • Materialkosten
  • Prüfungsgebühren
  • Zinsen für Bildungskredite

Hinweis
Einige Arten von Seminaren und Weiterbildungen gelten aus Sicht der Finanzämter als fachlich bzw. beruflich unspezifisch. Solche Kurse, zum Beispiel Rhetorikkurse oder Workshops zur Persönlichkeitsentwicklung, werden nur anerkannt, wenn Du plausibel begründen kannst, dass ein konkreter Fach- oder Berufsbezug besteht. Wer zum Beispiel Führungsaufgaben übernimmt oder verstärkt Fachvorträge vor größerem Publikum halten muss, kann durchaus ein Seminar zu Präsentationstechniken steuerlich geltend machen.

Tipp 4: Kosten für eine doppelte Haushaltsführung absetzen

Du musst aus beruflichen Gründen eine zweite Wohnung unterhalten, weil Wohn- und Arbeitsort zu weit auseinanderliegen, um täglich zu pendeln? Auch diese Ausgaben kannst Du als Werbungskosten von der Steuer absetzen. Allerdings nur, wenn die doppelte Haushaltsführung beruflich veranlasst ist. Das trifft zu, wenn Du zum Beispiel von Deinem Arbeitgeber an einen anderen Arbeitsort versetzt wurdest, wenn Du den Arbeitsplatz gewechselt hast oder wenn Du mit Deiner Familie umziehen, aber am bisherigen Ort Deiner gewohnten Tätigkeit nachgehen musst. Zudem muss die Zweitwohnung im Einzugsbereich des Beschäftigungsortes liegen. Dies ist der Fall, wenn der Weg von der Zweitwohnung zur Tätigkeitsstätte weniger als die Hälfte der Entfernung zwischen Hauptwohnung und Tätigkeitsstätte beträgt.

Welche Kosten werden berücksichtigt?

  • Mietkosten einer angemessenen Zweitwohnung
  • Kosten für Suchen und Besichtigen einer Mietwohnung
  • Nebenkosten (Heizung, Wasser, Strom)
  • Umzugskosten
  • Zweitwohnsitzsteuer (falls erhoben)
  • Kosten für notwendige Einrichtungsgegenstände
  • Mehrkosten für Essen und Trinken (Verpflegungsmehraufwendungen) für maximal 3 Monate

Hinweis
Die doppelte Haushaltsführung kann nur geltend gemacht werden, wenn Du neben der Zweitwohnung an einem anderen Ort einen eigenen Hausstand führst, der als Dein Lebensmittelpunkt gilt. Dies trifft auf die Familienwohnung genauso zu wie auf den Ort, an dem Singles enge persönliche Bindungen (Freunde, Familie, Verwandte) unterhalten. Du musst dich an dem Ort mit mehr als 10 Prozent an den Lebenshaltungskosten beteiligen. Dazu zählen beispielsweise die Miete oder Kosten für Lebensmittel. Bei Ehepartnern oder Partnern in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft wird in der Regel eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Haushaltsführung ohne entsprechenden Nachweis unterstellt.

Tipp
Gebe alle Kosten für die Einrichtung der Zweitwohnung in der Steuererklärung an. Im Gegensatz zu den Unterkunftskosten, die nur begrenzt geltend gemacht werden können, darfst Du Kosten für sogenannte „notwendige Einrichtungsgegenstände“ in voller Höhe bei der Steuererklärung geltend machen. Wie der Bundesfinanzhof (BFH) in einem Urteil vom 4. April 2019 entschied, gelten diese Ausgaben als sonstige Mehraufwendungen und sind damit unbegrenzt abziehbar (AZ VI R 18/17). Zur notwendigen Einrichtung zählen beispielsweise Kühlschrank, Bett, Waschmaschine, Tisch, Stühle, Schränke, Gardinen, Lampen oder Geschirr.

Wie viel kann ich geltend machen?

  • Maximal 1.000 Euro pro Monat für die Unterkunft
  • Kosten für (notwendige) Einrichtung, unbegrenzt
  • Bei Mehraufwendungen für die Verpflegung (nur innerhalb der ersten 3 Monate):
    – Abwesenheit vom Lebensmittelpunkt von 24 Stunden: 24 Euro pro Kalendertag
    – Abwesenheit vom Lebensmittelpunkt zwischen 8 und 24 Stunden: 12 Euro pro Kalendertag

Tipp
Bei einer Eigentumswohnung kannst Du die Abschreibung, Zinsen für die Immobilienfinanzierung, Versicherungsbeiträge, Abgaben für den Grundbesitz und Aufwendungen, die der Erhaltung der Gesamtimmobilie dienen, ebenfalls absetzen.

Tipp 5: Steuererleichterungen und Neuregelungenfür 2020 nutzen

Jedes Jahr setzt der Gesetzgeber eine Reihe von Änderungen im Steuerrecht um. Auch 2020 traten einige Neuregelungen und Steuererleichterungen in Kraft. Diese solltest Du in der Steuererklärung berücksichtigen.

Grundfreibetrag
Zum 1. Januar 2020 wurde der Grundfreibetrag auf 9.408 Euro angehoben. Bei Ehepaaren verdoppelt sich der Betrag auf 18.816 Euro. Bis zu dieser Grenze sind Einkünfte steuerfrei: Wer weniger verdient, muss keine Steuererklärung abgeben. Der Eingangssteuersatz beträgt weiterhin 14 Prozent, der Spitzensteuersatz liegt wie in den Vorjahren bei 42 Prozent (ab einem Gehalt von 57.052 Euro) und auch der Reichensteuersatz von 45 Prozent (ab 270.501 Euro) bleibt unverändert.

Der Unterhaltshöchstbetrag für 2019 lag bei 9.408 Euro. Bis zu dieser Höhe sind auch Unterhaltsleistungen in der Steuererklärung steuerfrei.

Leistungen für Kinder

  • Kindergeld: Für das erste und zweite Kind gab es 2020 jeweils monatlich 204 Euro, für das dritte Kind pro Monat 210 Euro, für jedes weitere Kind 235 Euro. Die Erhöhung wurde schon im Juli 2019 umgesetzt, im Jahr 2020 gab es keine weitere Anpassung.
  • Ebenfalls angehoben wurde der Kinderfreibetrag, und zwar auf maximal 5.172 Euro pro Kind für miteinander verheiratete Eltern, die auch zusammen veranlagt werden. Bei Alleinerziehenden steht in der Regel dem ledigen Elternteil der halbe Freibetrag zu (2.586 Euro). Dazu kommen bis zu 2.640 Euro für Betreuung, Erziehung und Ausbildung (Alleinerziehende erhalten die Hälfte). Insgesamt beträgt der Kinderfreibetrag für jedes Kind 7.812 Euro.

Hinweis
Da sich Kindergeld und Kinderfreibetrag gegenseitig beeinflussen, verrechnet das Finanzamt beide Posten miteinander. Es prüft auch, welche Form günstiger für Dich ist – und veranlagt dann entsprechend (sogenannte Günstigerprüfung).

Unterhaltsleistungen
Du zahlst Unterhalt und möchtest dies als außergewöhnliche Belastung angeben? Dann benötigst Du die Steuer-Identifikationsnummer des Empfängers Deiner Unterhaltszahlungen. Der Unterhaltsbezieher ist verpflichtet, seine Identifikationsnummer mitzuteilen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kannst Du die Nummer bei seiner Finanzbehörde erfragen.

Unterhaltszahlungen können bis zu einer Höhe von 13.805 Euro als „Sonderausgaben“ abgesetzt werden, wenn beide Ex-Partner dem sogenannten Realsplitting zugestimmt haben. Zusätzlich kannst Du auch die Basisbeiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung Deines Ex-Partners angeben. Ansonsten kann der Unterhalt auch als „außergewöhnliche Belastung“ geltend gemacht werden. 2020 liegt die Obergrenze bei 9.408 Euro. Voraussetzung ist aber, dass keiner der beiden Elternteile Kindergeld erhält oder den Kinderfreibetrag in Anspruch genommen hat.

Freigrenzen für Aufmerksamkeiten
Die steuerliche Freigrenze für besondere Aufmerksamkeiten durch den Arbeitgeber bzw. für Arbeitsessen beträgt 60 Euro. Dies sind zum einen Sachgeschenke des Arbeitgebers, die er Dir aus Anlass eines speziellen Ereignisses – also nicht regelmäßig – überreicht. Zum anderen betrifft es Mahlzeiten, die Dir Dein Arbeitgeber spendiert, um Dir während oder nach einem außergewöhnlichen Arbeitseinsatz zu danken.

Weihnachtsgeschenke fallen nicht unter diese Regelung, weil für die 60-Euro-Grenze ein persönlicher Grund vorliegen muss. Präsente zu Weihnachten werden vom Finanzamt dagegen als „geldwerter Vorteil“ behandelt und müssen nur dann nicht angegeben werden, wenn der Gesamtwert an Sachbezügen in dem Monat maximal 44 Euro beträgt.

Hinweis
Steuerfrei sind seit 2019 Jobtickets, die für den öffentlichen Nahverkehr gelten und die der Arbeitgeber zusätzlich zum Gehalt zahlt. Das Jobticket darf auch für private Fahrten genutzt werden, allerdings wird in der Steuererklärung die Entfernungspauschale entsprechend des Jahresticketwertes gekürzt. Finanziert der Arbeitnehmer das Jobticket über einen Gehaltsverzicht oder eine Gehaltsumwandlung, gilt weiterhin der bisherige Freibetrag von 44 Euro pro Monat. Diese Obergrenze besteht auch für andere Extras zum Gehalt, etwa Tankgutscheine.

Bei der Entgeltumwandlung – der Arbeitnehmer verzichtet auf einen Teil seines Gehalts und erhält dafür das Jobticket – gilt die Steuerbefreiung nicht. Pendlerpauschale und Jobticket werden bei der Steuererklärung gegeneinander aufgerechnet. Wenn Du also ein Jobticket gemäß der neuen Regelung erhalten, dann reduziert sich entsprechend Deine Pendlerpauschale.

Keine Belege mehr einsenden – aber aufbewahren!
Der Umgang mit Belegen, Quittungen und Nachweisen wurde bereits vor einigen Jahren neu geregelt. Daher reicht es aus, wenn Du zunächst die Steuererklärung ohne Belege einreichen. Das erleichtert vor allem all denjenigen die Abgabe, die das elektronische Verfahren nutzen und bislang immer noch Papierbelege hinterherschicken mussten. Vorgeschrieben war dies beispielsweise bei Spendenquittungen und Mitgliedsbeiträgen für Vereine.

Für diese Ausgaben, aber auch für Kinderbetreuungskosten, haushaltsnahe Dienstleistungen und sonstige geltend gemachte Belastungen, gilt nun die Belegvorhaltepflicht. Das bedeutet: Du brauchst die gesammelten Quittungen und Belege nicht mitschicken, müssen diese aber zu Hause aufbewahren. Das Finanzamt darf sie jederzeit anfordern, sogar bis zu einem Jahr nach Bekanntgabe des Steuerbescheids.

Tipp
Bei Umzugskosten, einer teuren Weiterbildung oder hohen Sonderbelastungen empfiehlt es sich dennoch, die entsprechenden Belege sofort mitzuschicken. Das spart Zeit, weil das Finanzamt starke Abweichungen zum Vorjahr meist etwas gründlicher prüft.

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Über den Autor
Stefan

Ausbildung zum Versicherungskaufmann bei CosmosDirekt von 1989 bis 1991. Seit 1994 ist Stefan als Online-Redakteur für unsere Webseite verantwortlich.

Hobbies: Autos, Motorräder, Bodybuilding, Reisen, Heavy Metal, American Football.