Diese Begriffe sollten Sie kennen
Begriff | Erklärung |
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Zulassungsbehörde | Die Zulassungsbehörde ist für die An-, Ab- und Ummeldung eines Kraftfahrzeuges zuständig und verwaltet auch die Kfz-Kennzeichen. Die Kennzeichen sind Grundvoraussetzung für die Teilnahme am Straßenverkehr. |
Zulassungsbescheinigung | Die Zulassungsbescheinigung besteht aus 2 Teilen: Der Teil I entspricht dem früheren Fahrzeugschein und Teil II dem Fahrzeugbrief. Diese amtlichen Urkunden wurden 2005 eingeführt, um eine Vereinheitlichung von Standards in der EU voranzutreiben. |
Hauptuntersuchung (HU) | Die Hauptuntersuchung soll die Tauglichkeit der Fahrzeuge gewährleisten, die am Straßenverkehr teilnehmen. Jeder Fahrzeughalter muss in den gesetzlich geregelten Abständen eine Hauptuntersuchung bei einer zugelassenen Prüfungsstelle machen lassen. Eine Plakette mit der Frist für die nächste HU wird am Autokennzeichen angebracht. |
Die Funktion der Kfz Anmeldung
Jedes Fahrzeug, das am Straßenverkehr teilnimmt, muss gesetzliche Anforderungen erfüllen und amtlich geprüft sein. Die zuständigen Behörden dafür sind die Zulassungsstellen, die in der Regel der jeweiligen Landkreisverwaltung unterstellt sind. Die Behörden registrieren für jedes zugelassene Fahrzeug einen Halter, der in der Zulassungsbescheinigung eingetragen wird. Um ein Auto anzumelden, benötigt der Halter eine Reihe von Dokumenten, die die Tauglichkeit des Fahrzeugs bestätigen. Übrigens ist der Halter eines Fahrzeugs nicht automatisch berechtigt, das Fahrzeug zu fahren. Auch Minderjährige (nur mit Vollmacht der Erziehungsberechtigten) und Personen ohne Führerschein können als Halterauftreten. Wenn eine minderjährige Person als Fahrzeughalter angemeldet ist, gehen dessen Pflichten auf die Erziehungsberechtigten über.
Hinweis
Die Anmeldung muss der Fahrzeughalter nicht selbst vornehmen. Es bedarf allerdings einer schriftlichen Vollmacht, damit eine dritte Person das Auto anmelden kann. Dazu finden Sie meistens auf der Homepage der Zulassungsstelle eine Vorlage zum Ausdruck. Alles weitere erfahren Sie im Ratgeber Vollmacht zur Kfz-Zulassung.
Kein Auto anmelden ohne Versicherung
Zur Anmeldung eines Autos, ist die Kfz Haftpflichtversicherung eine Grundvoraussetzung. Die Pflichtversicherung kommt für Forderungen Dritter bei Personen-, Sach- und Vermögensschäden auf. Bei der Zulassung muss der Nachweis über eine abgeschlossene Kfz Haftpflichtversicherung oder einer Deckungszusage erbracht werden. Seit 2008 erfolgt dieser Nachweis elektronisch. Der Versicherungsnehmer bekommt dafür eine elektronische Versicherungsnummer (eVB) von seinem Versicherer mitgeteilt. Da die eVB-Nummer zentral gespeichert wird, kann die Zulassungsbehörde die Nummer abfragen und überprüfen, ob Versicherungsschutz über eine Kfz Haftpflichtversicherung besteht.
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Spezielle eVBs wie für andere Fahrzeuge (z.B. Wohnmobile, Anhänger) erhalten Sie ausschließlich telefonisch unter 0681/966-6800.
Ein im Ausland gekauftes Auto anmelden
Wer als Fahrzeughalter ein Auto anmelden will, das er im Ausland gekauft hat, kann dies bei der dafür zuständigen Behörde tun. Autos aus dem EU-Ausland haben eine EG-Typengenehmigung, die bestätigt, dass ein Fahrzeug in der EU verkehrstauglich ist. Dies bestätigt in der Regel das Certificate of Conformity (COC). Wenn die für die Zulassung notwendigen Daten nicht abrufbar sind oder das COC fehlt, muss ein Sachverständiger die Tauglichkeit des Fahrzeugs bestätigen. Sollte ein Fahrzeug aus dem Nicht-EU-Ausland eingeführt worden sein, ist die Prüfung durch einen staatlich zugelassenen Gutachter unumgänglich.
Zulassung eines Anhängers
Auch Anhänger sind bei der Zulassungsbehörde des Wohnsitzes anzumelden. Im Grunde unterscheidet sich das Prozedere bei einer Zulassung eines Anhängers nicht von der eines Autos. Dabei besteht auch für Anhänger eine Versicherungspflicht, die bei der Zulassung nachgewiesen werden muss. Im Ratgeber Kfz-Anhänger finden Sie weitere Informationen zu Anhängertypen und Besonderheiten beim Versicherungsabschluss.
Kurzzeitkennzeichen
Kurzzeitkennzeichen sind maximal für die Dauer von 5 Tagen gültig und dienen für Probe- und Überführungsfahrten. Seit dem 1. April 2015 ist eine Neuregelung zu Kurzzeitkennzeichen in Kraft getreten. Seitdem muss der Wagen über eine gültige Hauptuntersuchung verfügen. Ohne diese sind lediglich Fahrten zur nächstgelegenen Hauptuntersuchungsstelle möglich. Allerdings nur dann, wenn das Fahrzeug verkehrssicher ist.
Gebrauchtwagenkäufer haben zudem auch einen Vorteil bei der Ausstellung eines Kurzzeitkennzeichens, wenn der Kauf nicht im gleichen Verwaltungsbezirk wie der eigene Wohnort stattfindet. Bis zum 1. April 2015 konnte das Kennzeichen nur in der Zulassungsstelle des eigenen Wohnorts beantragt werden. Dies können Sie seitdem auch am Standort des Wagens tun.
Erleichtert wird durch die Gesetzesänderung der Autokauf für alle, die ein Auto mit gültiger Plakette kaufen und es über eine größere Distanz überführen müssen. Bislang konnte ein Kurzzeitkennzeichen nur von der Zulassungsstelle am Wohnort ausgegeben werden, nun kann dies auch die Behörde am Standort des Autos tun. Soll heißen: Wenn ein Münchener ein Auto in Saarbrücken kauft, musste er früher nochmals nach Hause, um dort ein Überführungskennzeichen zu beantragen, bevor er wieder ins Saarland fahren und das Auto abholen durfte. Seit der Neuregelung kann er das Kurzzeitkennzeichen direkt in Saarbrücken beantragen und spart sich damit eine Fahrt quer durch Deutschland.
Weitere Informationen hierzu finden Sie im Ratgeber Kurzzeitkennzeichen.
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Was ist bei Stilllegung und Wiederzulassung zu beachten?
Auch Autos, die außer Betrieb genommen worden sind, können für den Straßenverkehr wieder angemeldet werden. Dabei ist wichtig, dass die alten Zulassungsdokumente noch vorliegen:
- Fahrzeugbrief (Zulassungsbescheinigung Teil II)
- Abmeldebestätigung oder Fahrzeugschein (Zulassungsbescheinigung Teil I) mit Stilllegungsvermerk
- Personalausweis oder Reisepass
- Nachweis (Abmeldebescheinigung oder Bericht der letzten Hauptuntersuchung) über die gültige Hauptuntersuchung
- eVB-Nummer
- Bei Firmenfahrzeugen: Handelsregisterauszug oder Gewerbeanmeldung
- Kennzeichen, falls noch vorhanden
Wenn ein Auto länger als 7 Jahre stillgelegt ist, erlischt die Betriebserlaubnis. Das Kfz gilt als endgültig aus dem Verkehr gezogen. Eine Verlängerung dieser Stilllegungsfrist ist nicht möglich. Zur Wiederzulassung des Kfz ist je nach Bundesland eine Vollabnahme durch den TÜV oder Dekra erforderlich.
Tipp
Sie suchen nach der zuständigen Zulassungsbehörde? Das Kraftfahrt-Bundesamt stellt diese Information als Download bereit: Anschriftenverzeichnis der Zulassungsbehörden
Die internetbasierte Fahrzeugzulassung (i-Kfz)
In Zukunft soll für Fahrzeughalter die digitale Fahrzeugzulassung über das Internet, i-Kfz genannt, möglich sein. Die ersten Maßnahmen haben die zuständigen Behörden bereits getroffen. So erhalten Fahrzeuge, die seit dem 1. Januar 2015 zugelassen worden sind, Sicherheitscodes auf der Stempelplakette und der Zulassungsbescheinigung (Teil I).
Digitale Abmeldung
Seit dem 1. Januar 2015 besteht die Möglichkeit, das Fahrzeug online abzumelden. Der Fahrzeughalter kann auf dem Internetportal der zuständigen Zulassungsbehörde sein Fahrzeug abmelden. Die folgenden Voraussetzungen müssen gegeben sein:
- Fahrzeug verfügt über Kennzeichen, auf denen Stempelplaketten mit verdeckten Sicherheitscodes genutzt werden
- Fahrzeug hat eine Zulassungsbescheinigung Teil I, auf der ein freizulegender Sicherheitscode vorhanden ist
- Ein Personalausweis mit aktivierter Online-Ausweisfunktion (eID-Funktion) zur Identifizierung ist vorhanden
Digitale Kfz-Wiederzulassung
Seit dem 1. Oktober 2017 ist die internetbasierte Wiederzulassung von Autos, Motorrädern und Anhängern möglich. Die Wiederzulassung ist über die Webseite der zuständigen Zulassungsstelle möglich. Die Wiederzulassung kann nur auf den bisherigen Fahrzeughalter im bisherigen Zulassungsbezirk erfolgen. Außerdem muss der Halter die alten Kennzeichen vor der Abmeldung reserviert haben.
Der Halter muss sich zunächst mittels Personalausweis mit Online-Funktion identifizieren. In eine Antragsmaske muss er dann den Sicherheitscode auf dem Fahrzeugschein, Fahrzeugidentifizierungsnummer (FIN), eVB-Nummer der Versicherung, Bankdaten für SEPA-Lastschriftverfahren, reserviertes Kennzeichen und gegebenenfalls den HU-/SP-Expresscode eingegeben. Anschließend muss man noch Gebühren per E-Payment bezahlen und den Zulassungsantrag an die Behörde senden.
Im Anschluss prüft die Behörde den Antrag und schickt Zulassungsunterlagen und neue Plaketten für die bei der Abmeldung reservierten Kennzeichen dem Antragsteller zu. Der Halter muss nur noch die Plaketten selbst aufkleben und kann anschließend losfahren.
Fazit
Wie so oft kommt es auch bei diesem Behördengang auf die Vollständigkeit der Dokumente an. Besonders wichtig sind dabei:
- Personalausweis
- Zulassungsbescheinigung (Teil I und II)
- Elektronische Versicherungsbestätigung
- Bericht der Hauptuntersuchung (HU)
- Alte Kennzeichen (sofern vorhanden)
Darüber hinaus können eine Reihe weiterer Papiere – beispielsweise eine Vollmacht oder eine Einzugsermächtigung zur Kfz-Steuer – wichtig werden. Im Zweifel lohnt ein Anruf oder ein Besuch der Webseite der zuständigen Zulassungsbehörde. Hier finden Sie oftmals hilfreiche Online-Formulare, die die Aufenthaltsdauer in der Behörde deutlich verkürzen können.
Bei Kurzzeitkennzeichen ist es wichtig zu beachten, dass seit dem 1. April 2015 eine verschärfte Regelung gilt: Die Vorlage eines HU-Untersuchungsberichts ist unerlässlich. In Zukunft soll sich der Gang zur Behörde durch die Online-Zulassung erübrigen. Bis dahin heißt es, alle Papiere gewissenhaft aufzubewahren.
Tipp
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Tipp
Mit einem Kfz-Schutzbrief sind Sie als Autofahrer sorgloser unterwegs. Der Rundumschutz sichert zahlreiche Risiken bei Autofahrten im In- und Ausland ab. Dazu gehören in den meisten Fällen Pannen und Unfälle. Alles weitere erfahren Sie im Ratgeber Kfz-Schutzbrief.