Zwei Frauen essen lachend Wassermelone.

Zahn­zu­satz­ver­si­che­rung kündigen

Deshalb solltest Du die Kündigung nicht überstürzen

Das Wichtigste zur Kündigung der Zahnzusatzversicherung in Kürze

  • Kündigung: Du kannst Deine Zahnzusatzversicherung nach Ablauf der Mindestvertragsdauer kündigen, ohne dafür Gründe anzugeben. Die Kündigung muss schriftlich unter Einhaltung der Kündigungsfrist erfolgen – entweder per Post, Fax oder per Mail.
  • Mindestlaufzeit: Die meisten Zahnzusatzversicherungen haben eine Mindestvertragsdauer von zwei Jahren. Das heißt, Du kannst sie erst nach Ablauf dieser Zeit kündigen. Allerdings ist es je nach Versicherer unterschiedlich, ob Kalenderjahre oder Versicherungsjahre gezählt werden.
  • Kündigungsfrist: In der Regel beträgt die Frist, um eine Zahnzusatzversicherung zu kündigen, drei Monate. Das heißt, Deine Kündigung muss mindestens drei Monate vor dem Ende des Versicherungsjahres eingehen, sonst verlängert sich die Laufzeit der Versicherung noch einmal um ein Jahr.
  • Sonderkündigungsrecht: Du hast die Möglichkeit, aus bestimmten Gründen auch außerordentlich ohne Einhaltung der regulären Kündigungsfrist Deine Zahnzusatzversicherung zu kündigen. Zu den Gründen zählen z. B. Beitragserhöhungen und Leistungsminderungen, nicht aber ein Schadensfall.

Die Überlegung, Deine Zahnzusatzversicherung zu kündigen, kann mehrere Gründe haben: Vielleicht bist Du mit dem Service Deines Versicherers unzufrieden, möchtest andere Leistungen versichern oder benötigst keine Zahnzusatzversicherung mehr. Auch eine Beitragserhöhung kann Dich dazu bewegen, Deine Zahnzusatzversicherung zu kündigen oder einen Wechsel in Betracht zu ziehen. Sobald die Mindestvertragsdauer abgelaufen ist, kannst Du Deine Zahnversicherung kündigen. Allerdings solltest Du nicht überstürzt handeln, sondern genau überlegen, ob eine Kündigung wirklich sinnvoll ist. Denn Du verlierst nicht nur Deinen Versicherungsschutz, sondern auch weitere Vorteile, die Du im Laufe der Zeit von Deiner Versicherung erhalten hast. Wir erklären Dir, wann sich eine Kündigung der Zahnzusatzversicherung wirklich lohnt, worauf Du achten solltest und wie Du kündigen kannst.

Wie kann ich meine Zahnzusatzversicherung kündigen?

Genauso wie jede andere Versicherung kannst Du auch Deine Zahnzusatzversicherung kündigen. Die Kündigung muss schriftlich beim Versicherer eingehen, in der Regel mindestens drei Monate vor dem Ende des Versicherungsjahres. Du kannst das Kündigungsschreiben per Post, Fax oder als E-Mail verschicken. Achte dabei darauf, dass in Deinem Schreiben alle wichtigen Informationen enthalten sind:

  • Vor- und Nachname des Versicherungsnehmers
  • Vollständige Adresse des Versicherungsnehmers
  • Versicherungsnummer
  • Datum des Kündigungsschreibens
  • Datum, zu dem gekündigt werden soll oder die Formulierung „zum nächstmöglichen Zeitpunkt“
  • Handschriftliche Unterschrift

Wenn Du ordentlich kündigen möchtest, also fristgerecht aus persönlichen Gründen, bist Du an die Mindestlaufzeit und die Kündigungsfrist Deines Vertrags gebunden. Bei jeder Versicherung steht Dir jedoch auch ein Sonderkündigungsrecht zu, also auch bei Deiner Zahnzusatzversicherung. Diese außerordentliche Kündigung ist losgelöst von regulären Kündigungsfristen möglich.

Wann gilt das Sonderkündigungsrecht der Zahnzusatzversicherung?

Das Sonderkündigungsrecht steht Dir zu, wenn Deine Zahnzusatzversicherung z. B. eine Beitragserhöhung vornimmt oder ihre Leistungen ändert. Du kannst die Versicherung dann innerhalb von zwei Monaten außerordentlich kündigen. Die Frist zur Kündigung der Zahnzusatzversicherung gilt dann nicht zum Ende des Versicherungsjahres, sondern ab dem Zeitpunkt, ab dem Du über die Änderungen informiert wurdest. Hat Dir Dein Versicherer zum Beispiel am 15. Juni in einem Brief mitgeteilt, dass sich die Beiträge im kommenden Jahr erhöhen werden, hast Du bis zum 15. August Zeit, Deine Zahnversicherung zu kündigen. Ausschlaggebend ist immer der Tag, an dem Du die Information erhalten hast.

Kann ich meine Zahnzusatzversicherung nach einem Schadensfall kündigen?

Deine Zahnzusatzversicherung ist jederzeit kündbar, auch nach einem Schadensfall. Allerdings besteht in diesem Fall kein Sonderkündigungsrecht. Auch dann nicht, wenn Du mit der Kostenerstattung Deiner Zahnzusatzversicherung nach einer Behandlung nicht zufrieden warst. Beim Kündigen gelten für Dich die Mindestvertragsdauer und die Kündigungsfrist Deiner Versicherung.

Welche Kündigungsfrist und Mindestlaufzeit gilt bei der Zahnzusatzversicherung?

In der Regel gilt bei einer Zahnzusatzversicherung eine Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende des Versicherungsjahres oder Kalenderjahres. Die Frist wird in Deinem Vertrag festgelegt. Bei einer Zahnzusatzversicherung entspricht das Versicherungsjahr oft dem Kalenderjahr. Das heißt, ein Versicherungsjahr endet am 31. Dezember, auch wenn Du Deinen Vertrag erst im September oder irgendeinem anderen Monat in diesem Jahr abgeschlossen hast.

Wichtig ist diese Überschneidung nicht nur bei der Frist zum Kündigen der Zahnzusatzversicherung, sondern auch im Zusammenhang mit der Mindestlaufzeit. Die meisten Zahnversicherungen werden mit einer Mindestvertragsdauer von zwei Jahren abgeschlossen. Rechnet Dein Versicherer nicht in Versicherungsjahren ab dem Versicherungsbeginn, sondern in Kalenderjahren, kannst Du bereits zum Ende des nächsten Jahres kündigen. Schaue in Deinen Versicherungsbedingungen genau nach, ob die Kündigungsfrist und Mindestvertragslaufzeit für Kalenderjahre oder Versicherungsjahre gelten.

Beispiel: Dein Versicherer rechnet in Kalenderjahren und Du schließt Deine Zahnzusatzversicherung im August ab. Dein erstes Versicherungsjahr endet schon am 31. Dezember. Dein zweites Versicherungsjahr endet dann am 31. Dezember des folgenden Jahres. Somit läuft Dein Vertrag effektiv seit einem Jahr und vier Monaten, Dein Versicherer zählt dies aber als zwei Versicherungsjahre. Somit kannst Du die Kündigung Deiner Zahnversicherung bereits nach weniger als zwei Jahren einreichen.

Gibt es Stolperfallen bei der Kündigung der Zahnzusatzversicherung?

Tatsächlich solltest Du vor der Kündigung Deiner Zahnzusatzversicherung einiges beachten. Denn an manchen Stellen gibt es Stolperfallen, die Dir im ersten Moment gar nicht auffallen.

  • Beitragserhöhung: Natürlich kommen höhere Kosten auf Dich zu, wenn die Versicherung ihre Beiträge erhöht. Dennoch solltest Du Deine Zahnzusatzversicherung wegen einer Beitragserhöhung nicht sofort kündigen. Zum einen verlierst Du Deinen Versicherungsschutz, wodurch bei einer Zahnbehandlung deutlich höhere Kosten auf Dich zukommen können als dies bei der Beitragserhöhung der Fall war. Vor allem dann, wenn Du eine teure Behandlung mit Zahnersatz und Implantaten durchführen lassen musst. Zum anderen können alternative Zahnzusatzversicherungen zwar niedrigere Beiträge erheben, meistens gibt es in den ersten Versicherungsjahren für bestimmte Behandlungen jedoch eine Höchstgrenze. Das heißt, Dir werden nicht die vollen Kosten erstattet.
  • Altersrückstellungen: Bei Zahnzusatzversicherungen gibt es zwei unterschiedliche Modelle, nach denen sich die Höhe der Beiträge richtet: steigende und konstante Beiträge. Bei den steigenden Beiträgen erhöht sich der monatliche Beitrag mit zunehmendem Alter. Eine Zahnversicherung mit konstanten Beiträgen rechnet den Zuschlag fürs Alter von Anfang an mit ein. Du zahlst quasi schon jetzt für Deinen Versicherungsschutz im Alter. Dadurch werden sogenannte Altersrückstellungen gebildet. Möchtest Du Deine Zahnzusatzversicherung kündigen, die nach dem konstanten Beitragsmodell kalkuliert, verlierst Du durch die Kündigung Deine Altersrückstellungen.

Wenn Du mehr über die Kosten der Zahnzusatzversicherung erfahren möchtest, kannst Du Dich in unserem Ratgeber informieren.

  • Laufende Behandlung: Wenn Du Dich gerade noch in einer Behandlung befindest und die Zahnversicherung kündigen möchtest, wirst Du die Kosten nach dem Ende der Vertragslaufzeit selbst zahlen müssen. Das gilt auch dann, wenn Du eine neue Versicherung für Deine Zähne abschließt. Denn in der Regel zahlt keine Zahnzusatzversicherung für laufende Behandlungen – auch nicht für bereits angeratene Zahnbehandlungen. Zudem kann es Dir passieren, dass andere Versicherer Dich ablehnen, wenn Du bereits in Behandlung bist. Dann musst Du auf Zahnzusatzversicherungen ohne Gesundheitsfragen zurückgreifen. Diese bieten Dir in jedem Fall Versicherungsschutz, sind jedoch meist teurer als Tarife mit Gesundheitsprüfung. Die Kosten für laufende Behandlungen übernehmen sie allerdings auch nicht.
  • Wartezeit: Möchtest Du Deine Zahnzusatzversicherung wechseln, musst Du Dich bei Deiner neuen Versicherung in der Regel auf eine Wartezeit einstellen. Diese beträgt meist zwischen sechs und acht Monaten. Dadurch entsteht Dir eine Versicherungslücke. Musst Du in dieser Zeit eine Zahnbehandlung durchführen lassen, übernimmt weder Deine alte noch Deine neue Zahnversicherung die Kosten.

Um die Versicherungslücke zu schließen, wenn Du Deine Zahnversicherung wechselst, hast Du je nach Versicherer die Möglichkeit, mehrere Zahnzusatzversicherungen abzuschließen. Das geht jedoch nur, wenn Dein aktueller und Dein zukünftiger Versicherer eine Doppelversicherung erlauben. Sprich mit Deinen Versicherern darüber oder schaue in die AGBs Deines Vertrags, bevor Du die Kündigung Deiner Zahnversicherung einreichst.

  • Zahnstaffel: Viele Versicherer legen in ihren Zusatzversicherungen eine Zahnstaffel fest. Das bedeutet, dass Du für bestimmte Zahnbehandlungen, wie z. B. Zahnersatz, in den ersten Jahren die Zahnarztkosten nur bis zu einer bestimmten Höhe erstattet bekommst. Im ersten Versicherungsjahr bekommst Du beispielsweise nur bis zu 500 Euro für Deinen Zahnersatz erstattet, im zweiten Versicherungsjahr bis zu 1.000 Euro, im, dritten Jahr bis zu 2.500 Euro und so weiter. Durch eine Kündigung der Zahnzusatzversicherung verlierst Du Deine Versicherungsjahre. Bei einem neuen Versicherer fängst Du wieder von vorne an und bist eventuell bei der Erstattung der Kosten eingeschränkt.

Checkliste für die Kündigung Deiner Zahnzusatzversicherung

Mit dieser Checkliste kannst Du Dir die Entscheidung erleichtern, ob Du Deine Zahnzusatzversicherung wirklich kündigen möchtest. Zudem kannst Du nachprüfen, ob Du bei Deiner Kündigung an alles gedacht hast.

  • Berücksichtige vor der Kündigung die Mindestlaufzeit und die Kündigungsfrist Deiner Zahnzusatzversicherung
  • Kündige Deine Zahnzusatzversicherung schriftlich, am besten per Einschreiben. So hast Du einen Nachweis, dass die Kündigung angekommen ist
  • Beziehe mögliche Wartezeiten bei einem neuen Vertrag in Deine Entscheidung mit ein, denn Dir entsteht bei einer Kündigung sonst eine Versicherungslücke
  • Vergleiche nicht nur die Höhe der Beiträge, sondern auch die Leistungen, Zahnstaffeln, Höchstbeträge, Beitragsmodelle und Wartezeiten der Zahnzusatzversicherungen
  • Hast Du mit Deiner aktuellen Zahnzusatzversicherung bereits Altersrückstellungen gebildet, verfallen diese bei einer Kündigung und Du bekommst kein Geld zurück
  • Sind Deine Zähne gerade in Behandlung, ist es schwieriger, eine neue Zahnzusatzversicherung abzuschließen. Zudem übernimmt Deine aktuelle Versicherung bei einer Kündigung die Kosten der Behandlung nur noch bis zum Ende der Vertragslaufzeit
  • Auch bereits abgeschlossene Behandlungen können bei einer neuen Zahnversicherung zu Leistungsausschlüssen führen. Hast Du bspw. während der Laufzeit der aktuellen Versicherung einen Zahnersatz eingesetzt bekommen, würde diese weitere Behandlungen am Zahn bzw. Zahnersatz übernehmen. Eine neue Zahnzusatzversicherung kann bereits behandelte Zähne von ihren Leistungen ausschließen

Wir empfehlen Dir, alle oben genannten Punkte genau zu prüfen, bevor Du Dich für die Kündigung Deiner Zahnzusatzversicherung entscheidest, damit Dir keine ungewollten Nachteile entstehen.

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